Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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3. der Vormerkung ũber ein eingeleitetes Enteignungsverfahren (Ansf. G. z. 
B. G. B. Art. 77); 
4. der vertragsmäßigen Feststellung der Höhe einer für einen Überbau oder 
einen Notweg zu entrichtenden Rente sowie des Verzichts auf die Rente 
(V. G. B. § 914 Abs. 2, § 917 Abs. 2). 
In die Spalten 4, 5 sind die Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 
vermerkten Rechte und Veschränkungen einzutragen. Hierher gehören insbesondere 
die Anderung des Naugverhältnisses (V. G. B. § 880), die nachträgliche Aulegung 
eines besonderen Blattes für ein Erbbamecht (G. B. O. 8 7 Abs. 2) oder für ein 
Erbpachtrecht (Ausf. G. z. B. G. B., Art. 80; Ausf. G. z. G. B. O., Art. 19), 
die Mitbelastung eines anderen Grundstücks in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 
der Grundbuchordnung sowie die Beschränkung des Berechtigten in der Verfügung 
über ein in den Spalten 1 bis 3 eingetragenes Recht (B. G. B. 5 892), auch wenn 
die Beschränkung nicht erst nachträglich eintritt. 
Die Löschung einer Veränderung erfolgt in Spalte 6, die Löschung der in den 
Spalten 1 bis 3 eingetragenen Rechie oder Beschränkungen in den Spalten 7, 8. 
812. 
In der dritten Abteilung dienen die Spalten 1 bis 4 zur Eintragung der 
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. 
In die Spalten 5 bis 7 sind die Veränderungen eines solchen Rechtes 
einzutragen. Hierher gehören insbesondere die Anderung des Rangverhältnisses 
(B. G. B. 9 880), die Beschränkung des Berechtigten in der Verfügung über das 
Recht (B. G. B. 5 892), auch wenn die Beschränkung nicht erst nachträglich ein- 
tritt, die nachträgliche Ausschließung der Erteilung eines Briefes oder die Auf- 
hebung der Ausschließung (B. G. B. § 1116 Abs. 2, 3), eine Auderung in An- 
sehung der Verzinsung, der Zahlungszeit oder des Zahlungsorks (B. G. B. 5 1119), 
die Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Rechtes (B. G. B. § 1154 
Abs. 2, 3, 55 1192, 1199; C. P. O. 5§ 830, 897), der Verzicht des Berechtigten 
(B. G. V. § 1168), die Anderung der Forderung, für welche die Hypothek besteht 
(B. G. B. § 1180), die Umwandlung einer Hypothek, Grundschuld oder Renleu- 
schuld (B. G. B. 5§ 1177, 1186, 1198, 1203), die Mitbelastung eines anderen 
Grmstücks in den Fällen des § 40 Abs. 1 Sat 2 der Grundbnchordnung sowie 
die Erteilung eines neuen Briefes (G. B. O. § 68 Abs. 3).
	        
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