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mit den darauf haftenden Belastungen in die Grundbücher derjenigen Grundbuch=
bezirke, in welchen diese Grundstücke gelegen sind, übertragen (Aunsf. G. z. G. B. O
Art. 18 Abf. ).
8 26.
Für Bergwerke mit unbeweglichen Anteilen der Gewerken (Kuxen, Sölden)
wird die Anordnung eines besonderen Formulares vorbehalten.
8 27.
Für das Verfahren behufs Erhaltung der Übereinstimmung zwischen den Gruud-
bũcheru und den Steuerbũchern sind die hierũber zu erlassenden besouderen Vor-
schriften maßgebend.
8 28.
Ein Teil eines Grundstückes darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn
ein beglaubigter Auszug aus den Fortschreibungsprotokollen sowie ein von dem
Katasteramte beglaubigter Kartenauszug vorgelegt wird, aus denen die Größe und
die Lage des Teiles ersichtlich sind; der Teil muß im Auszuge unter einer besonderen
Nummer verzeichnel sein, es sei denn, daß nach dem Ermessen des Katasteramts
die deutliche Darstellung der Nummer in der Karte unausführbar ist. Der Vor-
legung des Kartenauszuges bedarf es nicht, wenn bei der Abschreibung eine Anderung.
der Karte nicht eintritt.
Die Vorschriften des Abs. 1 über die Vorlegung eines Kartenauszuges sinden
entsprechende Anwendung, wenn ein Grundstückskeil ohne Abschreibung mit einer
Dienstbarkeit oder Reallast belastet werden soll (G. B. O. 56 Saß 2).
Der Vorlegung eines Auszuges aus den Fortschreibungsprotokollen und aus
der Karte bedarf es nicht zu Abschreibungen, die auf Ersuchen einer Anseinander=
sehungsbehörde auf Grund eines von ihr bestätigten Rezesses oder auf Ersuchen der
zuständigen Behörde auf Grund eines Enteignungsbeschlusses erfolgen sollen.
6 20.
Von der Eintragung eines neuen Eigentümers sind außer den im § 55 der
Grundbuchordnung bezeichneten Beteiligten das Katasteramt, das Renl= und Slener-
amt und der Gemeindevorstand, bei Bergwerken das Vergamt zu benachrichtigen.
Von der Eintragung des Verzichtes im Falle des § 928 des Bürgerlichen
Gesehbuches ist an das Ministerium (Justizabteilung) zu berichten.