n 1904
8 30.
Die Einsicht des Grundbuches ist öffentlichen Behörden und den von ihnen
beaustragten Beamten gestattet, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten
Interesses bedarf.
Notare, die das Grundbuch im Austrage des Eigentümers oder eines soust
zur Einsicht Berechtigten einsehen wollen, brauchen den Austrag nicht nachzuweisen.
Soweit nach Abs. 1, 2 die Einsicht des Grundbuches gestatlet isl, laun eine
Abschrift gesordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
g 31.
Soll eine beglaubigte Abschrift nuur von einem Teile des Grundbuchblattes
erleilt werden, so sind in die Abschrift diejenigen Eintragungen aufzunehmen, welche
den Gegenstand betressen, auf den sich die Abschrift beziehen soll. In dem Be-
glaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezengen, daß weitere
den Gegenstand betreffende Eintragungen in dem Grundbuche nicht enthallen sind.
8 82.
Je 50 Blätter eines Grundbuchs werden zu einem Bande vereinigt. Die
Einbände müssen dauerhaft sein. Der Rücken hat den Namen des Grundbuches
und die Nummer des Bandes zu tragen. Nach dem Einbinden sind die Bände
mit Blattzahlen zu versehen. Solange die Grundbuchblätter die Zahl 50 noch
nicht erreicht haben, werden sie in offenen Mappen — starken Pappen mit Lein-
wandrücken, auf drei Seiten mit Vorrichtungen zum Zubinden versehen — in
den zur Aufbewahrung der Grundbücher bestimmten Schränken aufbewahrt.
Das Berggrundbuch lann aus weniger als 50 Grundbuchblättern bestehen.
Diese Blätter können gebunden werden, auch wenn noch nicht auf allen Eintragungen
erfolgt sind.
Das Einbinden der Blätter erfolgt nach Anordnung des Ministeriums (Justiz=
abteilung).
iee
Für jeden Grundbuchbezirk ist ein Eigentümerverzeichunis nach dem aus Au-
lage & ersichtlichen Muster zu führen.
In dieses werden die Eigentümer nach der Buchstabenfolge eingetragen. Es
hat folgende Spalten: