Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

n 1904 
8 30. 
Die Einsicht des Grundbuches ist öffentlichen Behörden und den von ihnen 
beaustragten Beamten gestattet, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten 
Interesses bedarf. 
Notare, die das Grundbuch im Austrage des Eigentümers oder eines soust 
zur Einsicht Berechtigten einsehen wollen, brauchen den Austrag nicht nachzuweisen. 
Soweit nach Abs. 1, 2 die Einsicht des Grundbuches gestatlet isl, laun eine 
Abschrift gesordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 
g 31. 
Soll eine beglaubigte Abschrift nuur von einem Teile des Grundbuchblattes 
erleilt werden, so sind in die Abschrift diejenigen Eintragungen aufzunehmen, welche 
den Gegenstand betressen, auf den sich die Abschrift beziehen soll. In dem Be- 
glaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezengen, daß weitere 
den Gegenstand betreffende Eintragungen in dem Grundbuche nicht enthallen sind. 
8 82. 
Je 50 Blätter eines Grundbuchs werden zu einem Bande vereinigt. Die 
Einbände müssen dauerhaft sein. Der Rücken hat den Namen des Grundbuches 
und die Nummer des Bandes zu tragen. Nach dem Einbinden sind die Bände 
mit Blattzahlen zu versehen. Solange die Grundbuchblätter die Zahl 50 noch 
nicht erreicht haben, werden sie in offenen Mappen — starken Pappen mit Lein- 
wandrücken, auf drei Seiten mit Vorrichtungen zum Zubinden versehen — in 
den zur Aufbewahrung der Grundbücher bestimmten Schränken aufbewahrt. 
Das Berggrundbuch lann aus weniger als 50 Grundbuchblättern bestehen. 
Diese Blätter können gebunden werden, auch wenn noch nicht auf allen Eintragungen 
erfolgt sind. 
Das Einbinden der Blätter erfolgt nach Anordnung des Ministeriums (Justiz= 
abteilung). 
iee 
Für jeden Grundbuchbezirk ist ein Eigentümerverzeichunis nach dem aus Au- 
lage & ersichtlichen Muster zu führen. 
In dieses werden die Eigentümer nach der Buchstabenfolge eingetragen. Es 
hat folgende Spalten:
	        
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