1904 5A5
1. laufende Nummer,
Familienname und Rufname, Veruf und Wohnort des Eigentümers (§ 4
Abs. 1 Nr. 1),
Hinweis auf die Vorarbeiten zur Anlegung des Grundbuches,
. Band und Blatt des Grundbuches,
Bemerkungen.
Jeder Eigentümer ist in das Verzeichnis nur einmal aufzunehmen.
Wird auf einem der Blätter ein anderer Eigentümer eingetragen oder wird
ein Grundbuchblatt geschlossen, so ist der Hinweis auf dieses Blatt rot zu unter-
streichen.
Sind sämtliche Vermerke in Spalte 4 gelöscht, so ist auch die Eintragung in
Spalte 2 rot zu unterstreichen.
Die Schließung des Blatles ist in Spalte 5 zu vermerken.
1.
. —
8 34.
Die nach Art. 5 der landesherrlichen Verordnung vom 10. Angust 1901
vom Katasteramte dem Grundbuchamte mitgeteilte Abschrift des Flurbuches wird
auf Grund der vom Katasteramte zu erteilenden Flurbuch= und Gebändesteuer-
rollenanhänge vom Grundbuchführer als Grundstücksvergeichnis weitergeführt.
II. Grundakten.
* 35.
Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Grundakten geführt.
Bei den Grundakten ist eine Tabelle zu hallen, die mit dem Blatte wörtlich
übereinstimmen mus. Die Sorge für die libereinstimmung liegt dem Richter und
dem Gerichtsschreiber ob.
8 36.
Die Urkunden und Abschriften, die nach § 9 der Grundbuchordnung von dem
Grundbuchamt aufzubewahren sind, werden zu den Grundakten genommen.
Ist eine Urkunde, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt,
in anderen der Vernichtung nicht unterliegenden Akten des das Grundbuch führenden
Amtsgerichtes enthalten, so genügt slatt der Aufbewahrung einer beglaubigten Ab-
schrist der Urlunde eine Verweisung auf die anderen Akten.