Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 5A5 
1. laufende Nummer, 
Familienname und Rufname, Veruf und Wohnort des Eigentümers (§ 4 
Abs. 1 Nr. 1), 
Hinweis auf die Vorarbeiten zur Anlegung des Grundbuches, 
. Band und Blatt des Grundbuches, 
Bemerkungen. 
Jeder Eigentümer ist in das Verzeichnis nur einmal aufzunehmen. 
Wird auf einem der Blätter ein anderer Eigentümer eingetragen oder wird 
ein Grundbuchblatt geschlossen, so ist der Hinweis auf dieses Blatt rot zu unter- 
streichen. 
Sind sämtliche Vermerke in Spalte 4 gelöscht, so ist auch die Eintragung in 
Spalte 2 rot zu unterstreichen. 
Die Schließung des Blatles ist in Spalte 5 zu vermerken. 
1. 
. — 
8 34. 
Die nach Art. 5 der landesherrlichen Verordnung vom 10. Angust 1901 
vom Katasteramte dem Grundbuchamte mitgeteilte Abschrift des Flurbuches wird 
auf Grund der vom Katasteramte zu erteilenden Flurbuch= und Gebändesteuer- 
rollenanhänge vom Grundbuchführer als Grundstücksvergeichnis weitergeführt. 
II. Grundakten. 
* 35. 
Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Grundakten geführt. 
Bei den Grundakten ist eine Tabelle zu hallen, die mit dem Blatte wörtlich 
übereinstimmen mus. Die Sorge für die libereinstimmung liegt dem Richter und 
dem Gerichtsschreiber ob. 
8 36. 
Die Urkunden und Abschriften, die nach § 9 der Grundbuchordnung von dem 
Grundbuchamt aufzubewahren sind, werden zu den Grundakten genommen. 
Ist eine Urkunde, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, 
in anderen der Vernichtung nicht unterliegenden Akten des das Grundbuch führenden 
Amtsgerichtes enthalten, so genügt slatt der Aufbewahrung einer beglaubigten Ab- 
schrist der Urlunde eine Verweisung auf die anderen Akten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.