Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905 
Außenseite der Ouittungskarte Formular A. 
  
  
  
Verficherungsanstalt:................................................................................................................. 
(Hier ist bei der ersten Quittungskarte der Name derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Bezirke der 
Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende Karte ist mit dem Namen der auf der nächstvor- 
hergehenden Karte vermerkten Anstalt zu versehen.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ausgabestcllc:............................................................................................................. ...................... Dienstsiegel 
(Liste der Quittungskarten K Nr...# )°) 6 (eer Ausgabestelle. 
Ausgestellt am tten I — — 
(Verwendbar“ für die Zeit seit dem . . ttten — — 
  
  
  
  
  
Zur Vermeidung der Ungültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstage zum Umtausch 
oder zur Verlängerung vorzulegen. 
  
  
——. — J sJJssss: 
Muittungskarte Nr. — für 
S———————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————————— 
(Vor= und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname) 
bei Ausstellung (nn ....... 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Wohnung) 
dieser Karte EBerufsstellung 
geboren am... tten im Jahrrr 
Kreis 
zu................................................................................·............ Amt................................................·.......................·........... 
l-—--—-—- 
  
  
«-’.Zuchachtung.Für Versicherungspflichtige sind, und zwar auch im Falle der Weiter- 
versicherung, nur diese gelben Quittungskarten zu verwenden. 
  
    
eder Anspruch aus dieser Karte und allen früheren Karten geht verloren, wenn nicht für die 2 Jahre nach 
der Ausstellung dieser Karte mindestens für 20 Beitragswochen Beiträge entrichtet werden. 
Invalidenversicherungsgesetz. 
*130. Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers sowie sonstige durch 
dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Quittungskarte sind unzulässig. Quittungskarten, 
in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. 
Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der 
Bestimmung des § 136 zu übernehmen ist, zu veranlassen. 
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach Einklebung der Marken wider den Willen des 
Inhabers zurückzubehalten. Auf die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Behörden und Organe zu Zwecken 
des Umtausches, der Kontrolle, Berichtigung, Aufrechnung, Ubertragung oder der Durchführung des Einzugsverfahrens (88 148 ff.) 
sindet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Quittungskarten, welche im Widerspruche mit dieser Vorschrift zurückbehalten werden, sind durch die Ortspolizeibehörde 
dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere bleibt dem letzteren für alle Nachteile, 
welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich. 
§5 184. Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach § 139 unzulässig sind, oder wer in 
Onittungskarten den Vordruck oder die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte oder Zahlen verfälscht oder wissentlich 
von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht, kann von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen die 
Beitragskontrolle übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden. 
Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungen in der Absicht gemacht worden, den Inhaber der Quittungskarte 
anderen Arbeitgebern gegenüber zu kennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder Gefängnis bis zu sechs Monaten 
ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängnisütrefe auf Haft erkannt werden. 
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (88 267, 268 des Reichs-Strafgesetzbuchs) tritt nur ein, wenn die Fälschung 
in der Absicht begangen wurde, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden 
zuzufügen. 
  
*) Zu durchstreichen, wenn die Ausgabestelle keine Liste der Quittungskarten 4 führt. 
**) Auf Antrag auszufüllen, sofern in die Karte Marken für die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sind (8 146). 
  
 
	        
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