Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905 87 
treter und mindestens einem Mitglied des Gemeinderats sowie aus Privatpersonen, 
die sich nach ihren persönlichen Kenntnissen und nach ihrer Stellung zu diesem 
Ehrenamte besonders eignen. — Die Bildung der Volkszählungskommissionen muß 
spätestens bis zum 15. November vollendet sein. 
86. 
In den Volkszählungslisten müssen für jede anwesende Person folgende Fragen 
beantwortet werden: 
1. Vor= und Familienname, 
2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand, ins- 
besondere auch, ob zur Haushaltung gehöriger Dienstbote für häusliche 
oder für gewerbliche Verrichtungen, 
3. Familienstand, 
4. Geschlecht, 
5. Geburtstag und Geburtsjahr, 
6. Hauptberuf (Hauplerwerb) und Stellung im Hauptberuf, 
7. Religionsbekenntnis, 
B. ob reichsangehörig oder welchem fremden Staate angehörig, 
9. ob im aktiven Dieust des deutschen Heeres oder der deutschen Marine stehend, 
10. für reichsangehörige, landsturmpflichtige Männer im 39. bis zum voll- 
endeten 45. Lebensjahre (aus der Geburtszeit vom 1. Dezember 1860 
bis 31. Dezember 1866 einschließlich), 
ob militärisch ausgebildet 
a) im Heere, 
b) in der Marine, 
oder ob nicht militärisch ausgebildet. 
87. 
Bei der Volkszählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung: 
die Volkszählungsliste, 
die Kontrolliste, 
die Anweisung für die Zähler, 
die Ortsbevölkerungsliste. 
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen nebst Abdrücken dieser Be- 
à
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.