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treter und mindestens einem Mitglied des Gemeinderats sowie aus Privatpersonen,
die sich nach ihren persönlichen Kenntnissen und nach ihrer Stellung zu diesem
Ehrenamte besonders eignen. — Die Bildung der Volkszählungskommissionen muß
spätestens bis zum 15. November vollendet sein.
86.
In den Volkszählungslisten müssen für jede anwesende Person folgende Fragen
beantwortet werden:
1. Vor= und Familienname,
2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand, ins-
besondere auch, ob zur Haushaltung gehöriger Dienstbote für häusliche
oder für gewerbliche Verrichtungen,
3. Familienstand,
4. Geschlecht,
5. Geburtstag und Geburtsjahr,
6. Hauptberuf (Hauplerwerb) und Stellung im Hauptberuf,
7. Religionsbekenntnis,
B. ob reichsangehörig oder welchem fremden Staate angehörig,
9. ob im aktiven Dieust des deutschen Heeres oder der deutschen Marine stehend,
10. für reichsangehörige, landsturmpflichtige Männer im 39. bis zum voll-
endeten 45. Lebensjahre (aus der Geburtszeit vom 1. Dezember 1860
bis 31. Dezember 1866 einschließlich),
ob militärisch ausgebildet
a) im Heere,
b) in der Marine,
oder ob nicht militärisch ausgebildet.
87.
Bei der Volkszählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung:
die Volkszählungsliste,
die Kontrolliste,
die Anweisung für die Zähler,
die Ortsbevölkerungsliste.
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen nebst Abdrücken dieser Be-
à