Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905 39 
Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochmaliger Prüfung und, soweit nötig, 
Berichtigung hat der Zähler die Kontrolliste nebst den Volkszählungslisten dem 
Gemeindevorstand bezw. der Volkszählungskommission bis spätestens zum 6. De- 
zember zu übergeben. 
8 II. 
Die Gemeindevorstände bezw. die Volkszählungskommissionen haben die ihnen 
übergebenen Volkszählungs= und Kontrollisten nochmals auf die Richtigkeit und 
Vollständigkeit der Einträge, insbesondere auch die Kontrollisten auf die Richtigkeit 
der summierten Endzahlen zu prüfen, notwendige Aufklärungen, Ergänzungen und 
Richtigstellungen alsbald herbeizuführen und sodann die Ortsbevölkerungsliste auf 
Grund der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung der Zählbezirke nach 
der Nummerfolge zusammenzustellen und zu summieren, auch das am Ende der 
Liste vorgedruckte Richtigkeitszeugnis gehörig zu vollziehen. 
Gehören zu einem Gemeindebezirke verschiedene Orte, so ist für jeden derselben 
eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen. 
Bei Eintragung der Ortsbevölterungsliste sind die in die Kontrollisten mit 
aufgenommenen einzeln gelegenen Höfe, Mühlen, Weiler und sonstige bewohnte 
Niederlassungen (sogenannte Beiorte), welche zwar mit dem Gemeindebezirk ver- 
bunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht auszuscheiden, sondern 
wie alle übrigen Ortsteile, Straßen usw. zu behandeln, so daß also deren Bewohner 
in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste am Schlusse nachweist, mit ent- 
halten sind. 
Die Zählungslisten dieser Beiorte sind sodann in einen besonderen 
Umschlag zu legen, welcher mit der Aufschrift „Zählungslisten der zum 
Gemeindebezirk gehörigen Beiorte“ zu versehen und zu Anfang des 
ganzen Zählmaterials zu legen ist. 
§ 12. 
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die Ortsbevölkerungslisten nebst den 
Kontrollisten und den Volkszählungslisten an das zuständige Laudratsamt einzu- 
senden. Den Kontrollisten sind die Volkszählungslisten, den Ortsbevölkerungslisten 
sind die Kontrollisten mit zugehörigen Volkszählungslisten — die beigefügten Listen 
immer so geordnet, wie sie in die betr. Zusammenstellungsliste eingetragen sind —. 
beizufügen und anzubinden.
	        
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