1905 39
Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochmaliger Prüfung und, soweit nötig,
Berichtigung hat der Zähler die Kontrolliste nebst den Volkszählungslisten dem
Gemeindevorstand bezw. der Volkszählungskommission bis spätestens zum 6. De-
zember zu übergeben.
8 II.
Die Gemeindevorstände bezw. die Volkszählungskommissionen haben die ihnen
übergebenen Volkszählungs= und Kontrollisten nochmals auf die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Einträge, insbesondere auch die Kontrollisten auf die Richtigkeit
der summierten Endzahlen zu prüfen, notwendige Aufklärungen, Ergänzungen und
Richtigstellungen alsbald herbeizuführen und sodann die Ortsbevölkerungsliste auf
Grund der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung der Zählbezirke nach
der Nummerfolge zusammenzustellen und zu summieren, auch das am Ende der
Liste vorgedruckte Richtigkeitszeugnis gehörig zu vollziehen.
Gehören zu einem Gemeindebezirke verschiedene Orte, so ist für jeden derselben
eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen.
Bei Eintragung der Ortsbevölterungsliste sind die in die Kontrollisten mit
aufgenommenen einzeln gelegenen Höfe, Mühlen, Weiler und sonstige bewohnte
Niederlassungen (sogenannte Beiorte), welche zwar mit dem Gemeindebezirk ver-
bunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht auszuscheiden, sondern
wie alle übrigen Ortsteile, Straßen usw. zu behandeln, so daß also deren Bewohner
in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste am Schlusse nachweist, mit ent-
halten sind.
Die Zählungslisten dieser Beiorte sind sodann in einen besonderen
Umschlag zu legen, welcher mit der Aufschrift „Zählungslisten der zum
Gemeindebezirk gehörigen Beiorte“ zu versehen und zu Anfang des
ganzen Zählmaterials zu legen ist.
§ 12.
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die Ortsbevölkerungslisten nebst den
Kontrollisten und den Volkszählungslisten an das zuständige Laudratsamt einzu-
senden. Den Kontrollisten sind die Volkszählungslisten, den Ortsbevölkerungslisten
sind die Kontrollisten mit zugehörigen Volkszählungslisten — die beigefügten Listen
immer so geordnet, wie sie in die betr. Zusammenstellungsliste eingetragen sind —.
beizufügen und anzubinden.