Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

40 1905 
8 13. 
Das Landratsamt hat zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus sämtlichen 
Gemeinden seines Bezirks vollständig eingegangen sind, andernfalls wegen schleuniger 
Einsendung das Nötige zu verfügen. Hierauf sind die Richtigkeitszeugnisse der 
Gemeindevorstände (§ 11 Abs. 1) nachzusehen, die vorschriftsmäßige (8 11 Abs. 3, 4 
und § 12) Ordnung und Verpackung des Listenmaterials ist zu kontrollieren und 
wegen schleuniger Erledigung etwaiger Mängel das Erforderliche anzuordnen. 
Nachdem das Zählungsmaterial vollständig ist, sind die Zählungslisten, sowie 
die Ortsbevölkerungs= und Kontrollisten eines jeden Gemeindebezirks in einen 
dauerhaften Umschlag zu legen, der mit folgender Aufschrift zu versehen ist: 
Zählungsmaterial der Volkszählung am 1. Dezember 1905 
sür 
den Gemeindebezirk 
Amtsgerichtsbezirk 
Landratsamtsbezirk 
Hierauf ist das gesamte Zählungsmaterial des Landratsamtsbezirks nach 
Amtsgerichtsbezirken alphabetisch geordnet bis spätestens zum 31. Dezember 
dem Statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar 
zu übersenden. 
  
  
  
814. 
Dem Statistischen Bureau Vereinigter Thüriugischer Staaten zu Weimar ist 
die Prüfung und weitere Bearbeitung des Volkszählungsmaterials übertragen. Es 
haben daher die Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche von dem Vorstande 
des gedachten Bureaus behufs der Durchführung der Volkszählung an sie gelangen, 
unweigerlich und mit der durch die Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung 
sorgfältig nachzukommen. 15 
8 
Die Fürstlichen Landratsämter haben darauf Bedacht zu nehmen, daß Veran- 
staltungen, welche den Stand der ortsauwesenden Bevöllerung vorübergehend wesentlich 
verändern und auf die ung ken könnten, 
wie öffentliche Versammlungen, Feste 9 zur zeit der Voltzzählung nicht stattfinden. 
Rudolstadt, den 28. August 1905. 
Fürstlich Schumzunn Ministerium, 
Abteilung des Innern. 
Frhr. v. d. Recke. 
 
	        
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