Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905 41 
Anweisung für die Säbler 
Ausführung der Volkszählung am 1. Dezember 1905. 
I. Amt und Obliegenheiten des Zählers im allgemeinen. 
81. 
Zur Vornahme der Volkszählung werden die Gemeinden in räumlich begrenzte 
Zählbezirke eingeteilt. Kleine Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. 
82. 
Für jeden Zählbezirk wird vom Gemeindevorstand ein Zähler bestellt und 
nötigenfalls ein Stellvertreter. 
83. 
Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben auser- 
sehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer 
die Zwecke der am 1. Dezember d. J. stattfindenden Volkszählung zu fördern be- 
reit sei. Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen ge- 
wonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. 
84. 
Dem Zähler liegt die Austeilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der 
Volkszählungslisten ob. Es ist hierbei vor allem seine Aufgabe, dafür zu 
sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbezirks eine Volkszählungsliste erhält und 
daß alle Listen vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt 
wieder in seine Hände gelangen. Wo es erforderlich ist, hat der Zähler die Aus- 
füllung der Listen durch Rat und Tat zu unterstützen. 
Um seiner Aufgabe zu genügen, wolle der Zähler sich vor Beginn des Zähl- 
geschäfts mit der Einrichtung der Volkszählungsliste, mit der auf den Seiten 1 
und 4 daselbst gegebenen Anleitung zur Ausfüllung und mit dieser Anweisung 
henau bekannt machen.
	        
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