Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

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damit er sich mit der nötigen Zahl von Listen versehen und seine Zählungsarbeit 
zweckmäßig einteilen kaun. 
Ebenso sind die Listen, sofern solches nicht schon von dem Gemeindevorstande 
oder der Volkszählungskommission geschehen ist, vor der Austeilung von dem Zähler 
auf der Titelseite mit den dort geforderten Ortsbezeichuungen (Gemeinde, Wohn- 
platz, Straße, Hausnummer) und mit laufender Nummer zu versehen. 
Sind für eine Haushaltung oder eine Anstalt mehr als 17 Eintragungen 
zu machen und deshalb für dieselbe mehrere Volkszählungslisten nötig, so erhalten 
die Listen gleichlautende Nummern unter Zusatz von a, b, c usw. 
88. 
Bei der Verteilnug der Listen wolle der Zähler darauf achten, daß keine be- 
wohnten Gebäude, auch wenn sie nicht hauptsächlich zu Wohnzwecken dienen, wie 
Schulgebäude, Theater, Kirchtürme, Museen, Magazine, und in diesen keine Haus- 
haltungen übergangen werden, und daß auch Volkszählungslisten auf Schiffe und 
Flöße, in die Wohnwagen umherziehender Schaubudenbesiper und dergl., die sich am 
1. Dezember im Zählbezirk befinden oder nach einer Nachtfahrt morgens dort au- 
kommen, endlich auch in Baracken und Zelte, die als Wohnung oder vorüber- 
gehend zum Übernachten für Bauarbeiter usw. dienen, gegeben werden. 
89. 
Bei den Anstalten ist zu beachten und den Vorständen, sowie den Gast= und 
Herbergswirten einzuschärfen, daß, wenn darin Verwaltungs-, Aufsichts= oder sonstige 
Personen mit besonderer Haushaltung wohnen, jede derselben eine Volkszählungs- 
liste mit besonderer Nummer erhält, daß dagegen das andere gewerbliche Personal 
der Anstalt in der Anstaltszählungsliste einzutragen ist. 
Nur in denjenigen Anstalten, die als erweiterte Familienhaushaltungen zu 
betrachten sind, (Pensionen usw.) sind sämtliche Angehörige des Haushalts, ein- 
schließlich der Familie des Inhabers in eine Zählungsliste einzutragen. 
Die Gast= und Herbergswirte sind ferner darauf hinzuweisen, daß sie die bei 
ihnen vom 30. November auf den 1. Dezember übernachtenden Gäste rechtzeitig 
um die erforderliche Auskunft über ihre Person ersuchen. 
8 10. 
Kasernen sind in gleicher Weise wie die sonstigen Anstalten zu behandeln, 
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