Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

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es erhalten also auch die in Kasernen wohnenden besonderen Haushaltungen be- 
sondere Volkszählungslisten. 
Die in Lazaretten, Arresthänsern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden, 
sowie die in Privathäusern wohnenden einquartierten und übernachtenden Militär- 
personen sind als in diesen Gebänden Anwesende zu verzeichnen. Dagegen werden 
die in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember auf Wache befindlichen 
Militärpersonen in ihren Quartieren gezählt. 
III. Wiedereinsammlung und Prüfung der Volkszählungslisten. 
11. 
Die Wiedereinsammlung der Volkszählungslisten hat der Zähler am 1. Dezember 
nach 12 Uhr mittags zu beginnen und bis zum Abend des 4. Dezember zu vollenden. 
* 12. 
Der Zähler hat die Listen beim Empfang an Ort und Stelle einer Durch- 
sicht zu unterwerfen und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu 
berichtigen. Sind einzelne Spalten nicht vollständig ausgefüllt oder fehlt die 
Unterschrift des Hanshaltungsvorstandes usw., so läßt der Zähler das Erforderliche 
ergänzen. — Ist eine Liste gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler 
dieselbe sofort ausfüllen lassen oder selbst ausfüllen. Ist eine Liste verloren ge- 
gangen, so wird er dieselbe ersetzen. 
Namentlich hat der Zähler auch darauf zu achten, daß alle Personen, die in 
den Wohnräumen der Haushaltungen oder in den dazu gehörenden Nebengebäuden, 
Böden und Speicherräumen usw. übernachtet haben oder am Vormittag des 1. Dezember 
in der Haushaltung eingetroffen und nach der Anleitung auf der Volkszählungs= 
liste als Anwesende zu verzeichnen waren, richtig aufgenommen sind. 
IV. Führung der Rontrolliste. 
8 18. 
Um dem Zähler wie dem Gemeindevorstand ein Kontrolle über die Voll- 
ständigkeit der Zählung und über die gezählten Personen zu ermöglichen, hat der 
Zähler eine Kontrolliste in doppelter Ausführung aufzustellen und das eine Exemplar 
bei der Verteilung und Einsammlung der Volkszählungslisten für sich selbst zu
	        
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