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benutzen, das zweite aber nach Beendigung der Einsammlung und Prüfung mit
abzugeben (siehe § 18).
Die Formulare zur Kontrolliste erhält der Zähler vom Gemeindevorstand.
8 14.
Es sind nicht Komplexe mehrerer Gebäude oder bebauter Grundstücke, sondern
die einzelnen Wohnhäuser zu zählen.
Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen:
1. jedes freistehende Wohngebäude,
2. jedes, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache be-
findliche, zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, das vom nebenstehenden
Gebände durch eine vom Dache bis zum Keller reichende Trennungswand
geschieden ist.
r 15.
Die „anderen bewohnten Banulichkeiten“ (Kirchtürme, Theater, Museen, Maga-
zine, Bretterbnden, Zelte, Wohnwagen usw.) sind ihrer Art nach in Spalte 2
kurz zu bezeichnen.
8 16.
Als unbewohnte Wohnhäuser sind in Spalte 5 nur solche einzuzeichnen, die
zu Wohnzwecken bestimmt und derart im Bau vollendet sind, daß sie jederzeit be-
zogen werden können.
§ 17.
Von den in der Spalte 6 aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher
Haushaltungsvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit
einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, so daß für jedes einzelne
Gebände ersichtlich wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen.
V. Ablieserung des Zählmaterials.
g 18.
Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu
prüfen und soweit nötig zu berichtigen, die Summe der im Zählbezirk anwesenden
Personen zu ziehen, die Kontrolliste mit seiner Unterschrift zu versehen und diese
sodann nebst den nach der Reihenfolge der Eintragung geordneten Volkszählungs-
listen dem Gemeindevorstande bezw. der Volkszählungskommission bis spätestens
den 6. Dezember zu übergeben.
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