Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

bo 1905 
Giffer 1) oder mit anderer Sprengflũssigkeit beneht, oder änßerlich mit festen 
Sprengstoffen behaftet sind; 
7. Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht spreng- 
kräftigen Bestandteile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare 
Scheidewände oder Hahnvorrichtungen solange getreunt gehalten werden, 
bis die Explosion, durch Zertrümmerung, Verschiebung der Scheidewände 
oder Offnen der Hahnvorrichtungen veranlaßt, stattfinden soll. 
84. 
Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht ver- 
sendet, muß unter Angabe der Bestimmungsorte der Ortspolizeibehörde des Ver- 
sendungsorts den Frachtschein zur Visierung vorlegen. Der Empfang der Sendung 
ist vom Empfänger auf dem dem Frachtscheine beigefügten Lieferscheine zu bescheinigen. 
Die bescheinigten Lieferscheine sind der Ortspolizeibehörde des Versendungsorts 
jederzeit auf Verlangen vorzulegen. 
§ 5. 
Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften des 
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen 
Gebrauch von Sprengstoffen (Reichs-Gesetbl. S. 61) unterliegen, in der Weise teil- 
nimmt, daß er dabei in den Besitz von Sprengstoffen gelangt (Spediteur, Traus- 
portführer, Transportbegleiter), muß den vorgeschriebenen Erlaubnisschein zum Be- 
sitze von Sprengstoffen oder beglaubigte Abschrift desselben während der Dauer seines 
Besitzes stets bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen. 
8 6. 
Für die Versendung auf Land= und Wasserwegen sind Sprengstoffe in hölzerne, 
haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starle Kisten oder Tonnen, 
deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche 
nicht mit eisernen Reisen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Siatt der 
hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und 
steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) 
verwendet werden. Die zum Transporte von Pulver, Sprengsalpeter und brenn- 
barem Salpeter (§ 2 Ziffer 1) verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, 
Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben.
	        
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