Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

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sagt, Zündungen, Zündschnüre oder Patronen für Feuerwaffen mit anderen 
Sprengstoffen in dieselben Behälter zu verpacken. 
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach 
ihrem Inhalte mit der Ausfschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter, 
Pulver aus Nitrozellulose und Salpeter, geladene Geschosse, Geschützpatronen, 
Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlen- 
Schießbaumwolle usw. versehen sein. Außerdem müssen dieselben mit der Firma 
oder der Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe herrühren, bezeichnet sein, 
oder eine, von der Zentralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte 
Bezeichnung der Fabrik tragen. Die zur Verpackung von nitroglyzerinhaltigen 
Sprengstoffen dienenden Kisten sind an zwei gegenüberliegenden Schmal- 
seiten mit zuverlässigen Handgriffen oder Handleisten zu versehen; bei 
Fässern und Tonnen sind solche Handgriffe nur insoweit erforderlich, 
als nicht durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste Handhabe 
gegeben ist. Für die Ausfuhr in das Ausland bestimmte Behälter werden 
hiervon nicht betroffen. 
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, 
brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Ziffer 3), bei Kar- 
tuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (§ 2 Ziffer 4) 90 Kilogramm, 
bei sonstigen Sprengstoffen 35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prismatisches 
Geschützpulver in Kartuschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung. 
Für Versendungsstücke von geladenen Geschossen und Geschützpatronen 
darf das Höchstgewicht 150 Kilogramm nicht übersteigen. Für Behälter 
mit einem Geschoß oder mit einer Geschützpatrone kommt diese Gewichts- 
grenze in Wegfall. 
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch 
für die Versendung auf Land= und Wasserwegen. 
II. Besondere Bestimmungen für den Landverbehr. 
87. 
Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen befördern, 
ist verboten. 
Eine Ansnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr,
	        
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