Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

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Auch die Vorder= und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit demselben Materiale 
zu schließen. 
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden; 
bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, sofern sie ganz 
vom Radschuhe bedeckt ist. 
Die Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, stets 
ausgespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen. 
Beim Verladen der Sprengstoffe auf Fuhrwerke und beim Abladen 
von solchen müssen die Zugtiere ausgespannt sein. 
§ 12. 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Bewachung bleiben. 
Auf deuselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht ge- 
raucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer 
oder Licht sowie das Tabakrauchen verboten. 
8 18. 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und 
von Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passiert werden. 
Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während 
der Fahrt eine Entfernung von mindesteus 50 Meter untereinander innehalten. 
8 14. 
Bei jedem Aufeuthalte von mehr als einer halben Stunde ist eine Entferunng 
von mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden 
einzuhalten. 
Die Ortspolizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher Ent- 
fernung nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn 
aber nicht ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragenden Ent- 
fernung von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird. 
Bei einem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von 
Ortschaften ist überdies der Ortspolizeibehörde tunlichst schleunig Anzeige zu 
erstatten; die Ortspolizeibehörde hat darauf die ihr notwendig erscheinenden Vor- 
sichtsmaßregeln zu treffen.
	        
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