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8 19.
Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Brutto-
gewicht versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses
Abschnitts nur die §§ 7 bis 10 Anwendung.
III. Besondere —iu.i für den Wasserverbehr.
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Auf Dampfschiffen, welche Personen knnen dürfen Sprengstoffe nicht trans-
pvortiert, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt
werden, als zur Abgabe von Signalen notwendig ist.
Die im § 7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung.
Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengsloffen übersetzen, dürfen nicht andere
Fuhrwerke oder Personen befördern.
Die 8§ 7 bis 10, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14, 18 und 19 finden
für den Schiffsverkehr siungemäße Anwendung.
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen eiserne oder stählerne Schiffe ver-
wendet, welche mit dichtschließenden und feuersicher hergestellten, während des Traus-
ports unter Verschluß gehaltenen Laderäumen versehen sind, so sinden von den im
Abs. 1 angezogenen Vorschriften nur die §§ 8, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 14, 18
und 19 siungemäße Anwendung, und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß
die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter beträgt.
Zur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im § 2 Ziffer 2 aufsgeführten
Stoffe außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden
Umhüllung G. B. mit Gummilösung verklebten Gummibentel) zu versehen. Auf
den Transport auf Fähren findet dies keine Anwendung.
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Ortspolizeibehörde
bazu angewiesenen Stelle, welche mindestens 300 Metern von bewohnten Gebäuden
entfernt sein muß, erfolgen. Mit Genehmigung der Landes-Zentralbehörde
kann auch in geringerer Entfernung von bewohnten Gebäuden eine Stelle angewiesen
werden, sofern diese Gebäude durch Erdwälle oder in anderer Weise gegen die
Wirkungen einer auf der Ladestelle eintretenden Explosion genügend gesichert sind.
Die Ladestelle darf während ihrer Benußung dem Publikum nicht zugänglich
sein und ist, wenn ausnahmsweise das Aus= oder Einladen bei Dunkelheit statt-