Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

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8 19. 
Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Brutto- 
gewicht versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses 
Abschnitts nur die §§ 7 bis 10 Anwendung. 
III. Besondere —iu.i für den Wasserverbehr. 
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Auf Dampfschiffen, welche Personen knnen dürfen Sprengstoffe nicht trans- 
pvortiert, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt 
werden, als zur Abgabe von Signalen notwendig ist. 
Die im § 7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung. 
Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengsloffen übersetzen, dürfen nicht andere 
Fuhrwerke oder Personen befördern. 
Die 8§ 7 bis 10, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14, 18 und 19 finden 
für den Schiffsverkehr siungemäße Anwendung. 
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen eiserne oder stählerne Schiffe ver- 
wendet, welche mit dichtschließenden und feuersicher hergestellten, während des Traus- 
ports unter Verschluß gehaltenen Laderäumen versehen sind, so sinden von den im 
Abs. 1 angezogenen Vorschriften nur die §§ 8, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 14, 18 
und 19 siungemäße Anwendung, und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß 
die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter beträgt. 
Zur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im § 2 Ziffer 2 aufsgeführten 
Stoffe außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden 
Umhüllung G. B. mit Gummilösung verklebten Gummibentel) zu versehen. Auf 
den Transport auf Fähren findet dies keine Anwendung. 
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Ortspolizeibehörde 
bazu angewiesenen Stelle, welche mindestens 300 Metern von bewohnten Gebäuden 
entfernt sein muß, erfolgen. Mit Genehmigung der Landes-Zentralbehörde 
kann auch in geringerer Entfernung von bewohnten Gebäuden eine Stelle angewiesen 
werden, sofern diese Gebäude durch Erdwälle oder in anderer Weise gegen die 
Wirkungen einer auf der Ladestelle eintretenden Explosion genügend gesichert sind. 
Die Ladestelle darf während ihrer Benußung dem Publikum nicht zugänglich 
sein und ist, wenn ausnahmsweise das Aus= oder Einladen bei Dunkelheit statt-
	        
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