Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905 57 
sindet, mit fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoffen 
gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen 
werden, bis die Verladung beginnen soll. 
8 22. 
Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, 
welcher bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter 
Deck fest verstaut werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere mit 
einem dichtschließenden feuersicheren Plantuche G. B. imprägnierte Leinwand) über- 
spannt sein. 
Weder in den so benupten, noch in den unmittelbar daranstoßenden Räumen 
dürfen Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein. 
Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und 
Koks nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt 
ausgeschlossen. 
§ 23. 
Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passieren, so hat der Transport- 
führer dem Brücken= oder Schlensenwärter Anzeige zu erstatten und vor der Durch- 
fahrt dessen Bestimmungen abzuwarten. Der Brücken= oder Schleusemwärter hat 
Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt und mit Ver- 
meidung besonderer Gefahren erfolgt. 
Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufenthalts 
dem Publikum nicht zugänglich sind. 
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntnis zu setzen und hat Vor- 
schriften über Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im einzelnen zu treffen. 
IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen sowie über 
deren Aufbewahrung und Veransgabung. 
g 24. 
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Ortspolizeibehörde Anzeige 
machen. Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichs- 
gesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubnis 
gemäß § 1 dieses Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.