Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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1906 
weisung des zum Bau der Bahn erforderlichen Grund und Bodens 
erfolgen. 
Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm in 
Bezug auf den Bahnbau obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der 
rechtzeitigen plan= und auschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung 
der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Strase 
von 5 Prozent des auf 525000 Mark festgesetzten Bankapitals mit der 
Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu 
welchem Betrage die Strafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß 
des Rechtsweges der Aussichtsbehörde (Art. 6 des Staatsvertrags vom 
9. Juli 1906) zusteht. 
Zur Sicherung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar nach 
Maßgabe der von der Großherzoglich Sichsischen Regierung ihm erteilten 
Konzession Kaution zu leisten. 
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V. Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 
1. Ju Bezug auf die Feststellung und Abänderung des Fahrplaus und 
die Festsebung der Tarife ist der Konzessionar auch für die im Gebiete 
Unseres Fürstentums belegene Bahnstrecke den Bestimmungen unterworfen, 
welche von der Großherzoglich Sächsischen Regierung getroffen werden. 
Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebs der ganzen Bahn 
einen Ernenerungsfonds und neben dem in dem § 262 des Handels- 
hesetzbuches vom 10. Mai 1897 (R.-Ges.-Bl. S. 219) vorgeschriebenen 
Neservefonds (Bilanz-Reservefonds) einen Spezial-Reservefonds zu bilden. 
Er ist in dieser Beziehung sowie hinsichtlich der Dotierung der Reserve- 
und Ernenerungsfonds den Bestimmungen der Großherzoglich Sächsischer= 
seits ihm erteillen Konzession sowie den Seitens der Großherzoglich 
Sächsischen Regierung ergehenden Bestimmungen unterworfen. 
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VI. Der Konzessionar ist verpflichtet 
)seine Betriebsrechnung nach den von der Aussichtsbehörde, dem Groß- 
herzoglich Sächsischen Staatsministerium, zu erlassenden Vorschriften ein- 
zurichten und Unserem Ministerium zu der von letzterem zu bestimmenden 
Zeit eine Abschrift des jährlichen Betriebsrechnungsabschlusses einzureichen, 
ihm auf Verlangen auch seine Kassenbücher vorzulegen; 
b) der Ausstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang April jedes
	        
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