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1906
weisung des zum Bau der Bahn erforderlichen Grund und Bodens
erfolgen.
Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm in
Bezug auf den Bahnbau obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der
rechtzeitigen plan= und auschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung
der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Strase
von 5 Prozent des auf 525000 Mark festgesetzten Bankapitals mit der
Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu
welchem Betrage die Strafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß
des Rechtsweges der Aussichtsbehörde (Art. 6 des Staatsvertrags vom
9. Juli 1906) zusteht.
Zur Sicherung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar nach
Maßgabe der von der Großherzoglich Sichsischen Regierung ihm erteilten
Konzession Kaution zu leisten.
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V. Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1. Ju Bezug auf die Feststellung und Abänderung des Fahrplaus und
die Festsebung der Tarife ist der Konzessionar auch für die im Gebiete
Unseres Fürstentums belegene Bahnstrecke den Bestimmungen unterworfen,
welche von der Großherzoglich Sächsischen Regierung getroffen werden.
Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebs der ganzen Bahn
einen Ernenerungsfonds und neben dem in dem § 262 des Handels-
hesetzbuches vom 10. Mai 1897 (R.-Ges.-Bl. S. 219) vorgeschriebenen
Neservefonds (Bilanz-Reservefonds) einen Spezial-Reservefonds zu bilden.
Er ist in dieser Beziehung sowie hinsichtlich der Dotierung der Reserve-
und Ernenerungsfonds den Bestimmungen der Großherzoglich Sächsischer=
seits ihm erteillen Konzession sowie den Seitens der Großherzoglich
Sächsischen Regierung ergehenden Bestimmungen unterworfen.
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VI. Der Konzessionar ist verpflichtet
)seine Betriebsrechnung nach den von der Aussichtsbehörde, dem Groß-
herzoglich Sächsischen Staatsministerium, zu erlassenden Vorschriften ein-
zurichten und Unserem Ministerium zu der von letzterem zu bestimmenden
Zeit eine Abschrift des jährlichen Betriebsrechnungsabschlusses einzureichen,
ihm auf Verlangen auch seine Kassenbücher vorzulegen;
b) der Ausstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang April jedes