Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

V. 
VIII. 
1906 (01 
Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr 
zu Grunde zu legen; 
c) die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nötig erachteten 
Nachweisungen sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen 
und der Aufsichtsbehörde in den von ihr festgesetzten Fristen einzureichen. 
Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern= 
und Unterbeamtenstellen mit Militäramwärtern, insoweit sie das 40. Lebens- 
jahr noch nicht zurückgelegt haben, in dieser Beziehung und insbesondere 
mit Bezug auf die Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch 
ergehenden reichsgeseplichen Vorschriften zur Anwendung zu bringen. 
er Konzessionar hat einerseits für die Beamten des Bahnunter- 
nehmens — und zwar unter Heranziehung derselben zu Beiträgen nach 
den Bestimmungen der Aufsichtsbehörde, andererseits für die Arbeiter 
Pensions-, Witwen= und Unterstützungskassen einzurichten und zu diesen 
Kassen die erforderlichen Zuschüsse zu leisten. 
Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des 
Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember 
1875 (R.-Ges.-Bl. S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, 
jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablaufe von 
acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalender- 
jahres an Stelle der Artikel 2 bis 4 des Gesetzes die im Erlasse des 
Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 380) getroffenen Bestimmungen treten. 
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhältnissen 
der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den 
Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Äuderung 
eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs- 
Aussichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Nebenbahn verliert, tritt 
das Eisenbahn-Postgeseh mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen 
ohne Einschränkung in Anwendung. 
Der Konzessionar ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für 
militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im 
Deutschen Reiche ergehenden geseblichen und reglementarischen Bestimmungen 
äu unterwerfen. 
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