Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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X. 
XI. 
X 
— 
— 
XIII. 
1906 
Der Telegraphen-Verwaltung gegenüber hat der Konzessionar diejenigen 
Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die prenßischen Staatseisenbahnen 
jeweilig gelten. 
Nach Eröffuung des Betriebs ist der Konzessionar zur Änderung und 
Erweiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den 
Bahnhöfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit die Auf- 
sichtsbehörde solche im Verkehrsinteresse oder im Interesse der Betriebs- 
sicherheit oder im Interesse der Landesverteidigung für erforderlich erachtet. 
Soweit diese Anforderungen lediglich im Interesse der Landesverteidigung 
erfolgen, sind die desfallsigen Kosten dem Konzessionar zu erstatten, wenn 
nicht im Wege der Gesetzgebung andere, für den Konzessionar alsdann 
maßgebende Bestimmungen getroffen werden. Im Ubrigen fallen die be- 
treffenden Kosten dem Konzessionar zur Last. 
Sollten nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde oder der obersten Reichs- 
Aufsichtsbehörde die Voraussehungen wegfallen, unter denen auf die Bahn 
bei ihrer Konzessionierung die Anwendung der Bahnordumg für die Neben- 
eisenbahnen Deutschlands für statthaft erklärt ist (ogl. Artikel VIII am 
Schlusse), so ist der Konzessionar verpflichtet, auf Erfordern der Aufsichts- 
behörde die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maß- 
gabe der für Haupteisenbahnen bestehenden Bestimmungen den desfallsigen 
Anordnungen der Aufsichtsbehörde entsprechend umzuändern. Kommt der 
Konzessionar dieser Verpflichtung innerhalb der ihm dieserhalb gesetzten 
Frist nicht nach, so hat er auf Verlangen Unseres Ministeriums das Eigen- 
tum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Zahlung des auf den Bau der 
Bahn verwendeten Anlagekapitals an den Staat oder einem von Unserem 
Ministerium zu bezeichnenden Dritten abzutreten. 
Sollte künftig die gesamte projektierte Eisenbahn von Esperstedt nach 
Greußen zur Ausführung gelangen, so ist der Konzessionar verpflichtet, die 
jebt konzessionierte Teilstrecke Esperstedt-Oldisleben gegen Erstattung des 
konzessionierten Anlagekapitals zuzüglich der Kosten für Neuanlagen, welche 
von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind, an den Konzessionar der Gesamt- 
strecke abzutreten. 
Findet die Abtretung innerhalb 30 Jahren von der Betriebseröffnung 
auf der Strecke Esperstedt—Oldisleben ab statt, so soll der Konzessionar
	        
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