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XIII.
1906
Der Telegraphen-Verwaltung gegenüber hat der Konzessionar diejenigen
Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die prenßischen Staatseisenbahnen
jeweilig gelten.
Nach Eröffuung des Betriebs ist der Konzessionar zur Änderung und
Erweiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den
Bahnhöfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit die Auf-
sichtsbehörde solche im Verkehrsinteresse oder im Interesse der Betriebs-
sicherheit oder im Interesse der Landesverteidigung für erforderlich erachtet.
Soweit diese Anforderungen lediglich im Interesse der Landesverteidigung
erfolgen, sind die desfallsigen Kosten dem Konzessionar zu erstatten, wenn
nicht im Wege der Gesetzgebung andere, für den Konzessionar alsdann
maßgebende Bestimmungen getroffen werden. Im Ubrigen fallen die be-
treffenden Kosten dem Konzessionar zur Last.
Sollten nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde oder der obersten Reichs-
Aufsichtsbehörde die Voraussehungen wegfallen, unter denen auf die Bahn
bei ihrer Konzessionierung die Anwendung der Bahnordumg für die Neben-
eisenbahnen Deutschlands für statthaft erklärt ist (ogl. Artikel VIII am
Schlusse), so ist der Konzessionar verpflichtet, auf Erfordern der Aufsichts-
behörde die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maß-
gabe der für Haupteisenbahnen bestehenden Bestimmungen den desfallsigen
Anordnungen der Aufsichtsbehörde entsprechend umzuändern. Kommt der
Konzessionar dieser Verpflichtung innerhalb der ihm dieserhalb gesetzten
Frist nicht nach, so hat er auf Verlangen Unseres Ministeriums das Eigen-
tum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Zahlung des auf den Bau der
Bahn verwendeten Anlagekapitals an den Staat oder einem von Unserem
Ministerium zu bezeichnenden Dritten abzutreten.
Sollte künftig die gesamte projektierte Eisenbahn von Esperstedt nach
Greußen zur Ausführung gelangen, so ist der Konzessionar verpflichtet, die
jebt konzessionierte Teilstrecke Esperstedt-Oldisleben gegen Erstattung des
konzessionierten Anlagekapitals zuzüglich der Kosten für Neuanlagen, welche
von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind, an den Konzessionar der Gesamt-
strecke abzutreten.
Findet die Abtretung innerhalb 30 Jahren von der Betriebseröffnung
auf der Strecke Esperstedt—Oldisleben ab statt, so soll der Konzessionar