Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

106 1906 
die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen 
(Ges.-Samml. S. 238) wird über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen 
sowie über den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler verordnet, 
was folgt: 
81. 
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, die Wahl und 
jede Verlegung ihrer Geschäftsräume dem Gemeindevorsland binnen 2 Tagen nach 
der Ingebrauchnahme anzuzeigen. 
Die Geschäftsräume dürfen sich nicht in Gebäuden befinden, in denen Gast- 
oder Schankwirtschaft oder der Kleinhandel mit Bier, Branntwein oder Spiritnosen 
betrieben wird. · 
Die Gesindevermieter und Stelleuvermittler haben ihren Familiennamen und 
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatz „Gesindevermieter“ 
(Gesindevermieterin) oder „Stellenvermittler“ (Stellenvermittlerin) in deutlich les- 
barer Schrift an der Straßenseite des Hauses, in dem sie ihr Gewerbe ausüben, 
auf, über oder neben dem Hauseingang anzubringen. 
In derselben Weise ist der Eingang zu den Geschäftsräumen zu bezeichnen. 
Die Führung der Bezeichnung „konzessionierter“ Gesindevermieter oder Stellen- 
vermittler ist verboten. Ebenso sind Bezeichuungen und Angaben verboten, die den 
Anschein erwecken können, als handle es sich nicht um eine gewerbsmäßige, sondern 
um eine gemeinnützige Dienst= oder Stellenvermittelung. 
5 2. 
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern, sowie ihrem Hülfspersonal ein- 
schließlich der Familienangehörigen ist die Ansübung des Betriebs des Vermittelungs- 
gewerbes im Umherziehen, sowie das Aufsuchen von Aufträgen auf öffentlichen 
Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (in Schankwirtschaften, 
Vergnügungsorten, offenen Läden, Bahnhöfen, Eisenbahnzügen usw.) verboten. 
Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamezetteln und dergleichen sind mit 
Angabe der Geschäftsräume und der für deren Kennzeichnung gemäß § 1 Absatz 3 
dieser Verordnung gewählten Bezeichnung zu versehen. Die Vorschrift des § 1 
Absat 5 findet entsprechende Anmwendung.
	        
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