Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 109 
des Dienstes oder der Stelle oder zur Verletzung des Dienst- oder Arbeits- 
vertrags zu bestimmen oder sie in dieser Richtung zu beeinflussen; 
4. Dienst= oder Arbeitgeber zur Entlassung von Dienst= oder Arbeitnehmern 
oder zur Verletzung des Dienst= oder Arbeitsvertrags zu bestimmen oder 
sie in dieser Richtung zu beeinflussen. 
80. 
Personen, die zur Eingehung eines Dienst= oder Arbeitsvertrags der Ein- 
willigung anderer Personen bedürfen, dürfen Vermittlerdienste nur geleistet werden, 
wenn die Erteilung der erforderlichen Einwilligung nachgewiesen wird. 
10. 
Werden dem Gesindevermieter oder Stellenvermittler von einem Stellung- 
suchenden Ausweispapiere, Zeugnisse, andere Papiere oder sonstige Gegenstände über- 
geben, so ist hierüber nach dem beigefügten Muster C ein Verzeichnis aufzunehmen, 
das von dem Stellungsuchenden mit zu unterschreiben ist. 
Die hinterlegten Papiere und sonstigen Gegenstände dürfen von dem Gesinde= 
vermieter gegen den Willen der Hinterleger nicht zurückbehalten werden, sondern 
sind denselben auf Verlangen sofort auszuhändigen. 
Die Verzeichnisse sind mit laufenden Nummern zu versehen und zehn Jahre 
aufzubewahren. Die Nummer des Verzeichnisses ist bei dem Auftrag in der Spalte 
„Bemerkungen“ einzutragen. W 11 
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist es verboten, ihren Auftrag- 
gebern über die persönlichen Verhältnisse der Dienst= oder Arbeitgeber und der 
Dienst= oder Arbeitnehmer, über die Art des Dienstes oder der Stelle, sowie über 
die Höhe des Lohnes eine Auskunft zu geben, von der sie wissen oder den Um- 
ständen nach annehmen müssen, daß sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. 
* 12. 
Den Gesindevermietern und Stelleuvermittlern sowie ihrem Hülfspersonal ein- 
schließlich der Familienangehörigen ist der Betrieb des Gast= oder Schaukwirtschafts- 
gewerbes sowie der Kleinhandel mit Bier, Branntwein und Spirituosen verboten. 
13. 
Die durch die Taxe (§ 75 a der Gewerbeordnung) festgesebte Vermittlungs- 
gebühr darf nur erhoben werden, wenn die Vermittelungstätigkeit zum Abschluß
	        
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