Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 117 
Gesetzsfammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
16. Stück vom — 1906. 
  
As XXXIV. Gesetz 
vom 3. August 1906, 
betreffend die Abänderung des Gerichtskostengesehes für das Fürstentum 
Schwarzburg-Rudolstadt vom 21. Dezember 1899. 
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg usw., 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
1. 
Das Gerichtskostengesetz für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt 
vom 21. Dezember 1899 (Ges.-Samml. S. 303) wird, wie folgt, abgeändert: 
1. Im § 3 wird der 2. Sat gestrichen und als Absaß 2 angefügt: 
Die Entscheidungen über Wertfestseßung oder über Erinnerungen gegen den 
Kostenansatz können von dem Gerichte, welches dieselben getroffen hat, oder von 
dem Gerichte der höhern Instanz von Amtswegen geändert werden. 
2. Im § 5 Zeile 3 sind die Worte „rechtskräftiger oder“ zu streichen. 
3. § 7 erhält folgende Fassung: 
Zur Zahlung der Kosten ist, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes be- 
stimmt ist, derjenige verpflichtet, durch dessen Antrag die Tätigkeit des Gerichts 
veranlaßt ist, und bei Geschäften, welche von Amtswegen betrieben werden, derjenige, 
dessen Interesse dabei wahrgenommen wird. 
Soweit ein Beteiligter zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt ist, 
trifft auch ihn die Zahlungspflicht. 
4. § 9V erhält folgende Fassung: 
Mehrere Kostenschuldner baften, * Gesamtschuldner. Stehen auf Seiten 
Farl. Schwarzb.-Rudolll. 7r I.XV 22 
*—— in Rudolstadt am 21. Seplember 1906.
	        
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