1906 119
geringeren Wert, so ist dieser maßgebend, soweit nicht die besonderen Vorschriften
des siebenten Abschnitts (§ 1278) entgegenstehen. Bei Vorrangseinräumungen
richtet sich der Wert nach dem Betrage der vortretenden Post und, wenn der Be-
trag der zurücktretenden Post der geringere ist, nach diesem.
17. Dem 8 32 werden als Abs. 2 und 3 angefügt:
„Nach den Vorschriften des Abs. 1 ist auch der Wert der einem Fideikommiß-
oder Lehusfolger anfallenden Rechte zu bestimmen.
Der Wert von Nutzungsrechten, welche auf die Lebenszeit des Berechtigten
oder einer andern Person beschränkt sind (Leibrenten, Nießbrauchsrechte, Wohnungs-
rechte, Altenteile) wird unter Berücksichtigung des Lebensalters des Berechtigten
oder der andern Person nach freiem Ermessen bestimmt.“
Der bisherige Abs. 2 wird aus 9 32 ausgeschieden.
18. Als § 32 a wird der bisherige Abs. 2 des § 32 eingefügt.
19. Im § 35 Abs. 1 werden die Worte: „Die Festsetzung kann von dem
Gerichte, welches dieselbe getroffen hat, sowie von dem Gerichte der höheren Instanz
von Amtswegen geändert werden“ gestrichen; ebenso wird Abs. 4 des § 35 gestrichen.
20. § 38 wird aufgehoben.
21. 8 30 erhält folgende Fassung:
Fur die Beurkundung einseitiger Erklärungen oder einseitiger Verträge, namentlich
solcher, durch welche nur von Seiten einer Partei Verbindlichkeiten übernommen
oder bestehende Rechte anerkannt, abgetreten oder ausgehoben werden, ohne Unter-
schied, ob die Erklärungen nur von einzelnen Personen oder von mehreren Personen
als Teilnehmern abgegeben werden, und ob die der andern Partei gemachten Zu-
geständnisse in derselben Verhandlung angenommen sind oder nicht, wird die in
dem Tarif A bestimmte Gebühr erhoben.
22. Im § 40 Zeile 1 und 3 und in § 41 Zeile 1 wird das Wort „gegen-
seitig“ durch das Wort „zweiseitig“ ersetzt.
23. Im § 42 werden in Zeile 6 und 7 die Worte: „sofern nicht nach den
88 111 und 122 Gebührenfreiheit eintritt“ gestrichen und durch folgende Worte
ersetzt: „sofern nicht gleichzeitig das zugrunde liegende Rechtsgeschäft beurkundet
wird, oder nach den §§ 110, 122, 127e Abs. 1 und 127r Gebührenfreiheit eintritt.“
In Ziffer 2 desselben Paragraphen werden die Worte: „Aufträgen und
Ermächtigungen“ gestrichen.
Ebenso wird Abs. 2 des § 42 gestrichen.