Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

120 1906 
24. Dem § 43 wird als Abs. 3 folgendes eingefügt: 
Sind eine Forderung und deren Sicherstellung seitens des Schuldners gleich- 
zeitig Gegenstand des Rechtsgeschäfts, so wird der einmalige Betrag der Forderung 
der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Unterliegen die zu einem Rechtsgeschäfte 
vereinigten Erklärungen zum Teil dem Satze des § 39, zum Teil dem des §& 40, 
so tritt die Verdoppelung der Gebühr nur nach dem Werte des zweiseitigen Ver- 
trages ein. 
25. Im § 44 Abs. 1 Zeile 2 und 3 werden die Worte „die sich auf dieses 
Rechtsgeschäft bezieht" ersetzt durch die Worte: „die mit dem Rechtsgeschäft im 
inneren Zusammenhange steht.“ 
26. Im § 45 Abs. 2 Zeile 1 wird das Wort „gegenseitigen“ ersetzt durch 
das Wort „zweiseitigen.“ 
Der fünfte Absatz des § 45 erhält folgende Fassung: „Der Wert einer General- 
vollmacht ist, sofern sich nicht der Wert desjenigen Vermögens ermitteln läßt, auf 
das sich die Generalvollmacht beziehen soll, unter entsprechender Anwendung der 
Vorschriften des § 34 zu bestimmen.“ 
27. Der § 46 erhält folgenden Wortlant: 
Für die Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgefaßten Erklärung 
(E 176 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- 
keit) werden dieselben Gebühren, wie für die Beurkundung der Erklärung, jedoch 
nicht mehr als die einfache Gebühr des Tarifs 4 erhoben. 
Werden bei dieser Anerkennung ergänzende oder abändernde Erklärungen beur- 
kundet, so ist für die Beurkundung dieser Erklärungen nicht mehr, als die ein- 
fache Gebühr des Tarifs A nach dem Werte der Erklärungen zu erheben. 
28. Im § 47 Zeile 1 werden die Worte „einer Unterschrift oder eines 
Handzeichens“ gestrichen und dafür gesetzt: „von Unterschriften oder Handzeichen.“ 
29. Die §§ 48 bis 53 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: 
8 48. 
Für die Errichtung eines Testaments vor dem Aichter werden erhoben: 
. wenu der Erblasser dem Richter seinen Will dlicherklärt, fünfzehn Zehnteile, 
wenn der Erblasser eine Schrift mit der mündlichen Erklärung übergiebt, 
daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte, zehn Zehnteile 
der im Tarif 4 bestimmten Gebühr. 
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