Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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einen Teil des Vermögens, so werden die auf diesem Teile haftenden Schulden in 
Abzug gebracht. 
Der Gebührenberechnung sind in der Regel die Angaben des Verfügenden 
über den Wert des Gegenstandes zugrunde zu legen. 
Stellt sich heraus, daß infolge dieser Angaben die Gebühren zu niedrig au- 
gesebt worden sind, so findet eine Nachforderung auch noch nach Ablauf der in 
E 5 bestimmten Frist statt. Bezüglich dieser Nachforderung beginnt die Verjährung 
erst mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Eröffnung oder die Rückgabe 
der Verfügung erfolgt ist. 
*s ö3a. 
Bei den im Falle einer Mobilmachung von Militärpersonen errichteten ein- 
seitigen oder wechselseitigen Verfügungen von Todeswegen werden die in den 88 48 
bis 51 bestimmten Gebühren nicht erhoben. 
Dem § 55 werden die folgenden weiteren Absätze angefügt: 
Dieselbe Gebühr wird erhoben für die Beurkundung des Hergaugs bei Ver- 
losungen, bei Auslosung oder Vernichtung von Wertpapieren. Bei der Beurkundung 
von Verlosungen entscheidet der Wert des zu verlosenden Gegenstandes, bei Aus- 
losung oder Vernichtung von Wertpapieren der Wert der auszulosenden oder zu 
vernichtenden Wertpapiere. 
Erfolgt die Auslosung und die Vernichtung der Wertpapiere in einer Ver- 
handlung, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben. 
30n. Im § 55 Abs. 1 ist an Stelle der Worte: „Genossenschaft“ bis „Ver- 
einigung“ zu schreiben: 
„Genossenschaft, Gewerkschaft, Gesellschaft oder einer sonstigen Vereinigung 
sowie der Beschlüsse einer solchen“. 
31. 8 63 Abs. 1 wird gestrichen; die Zahl 2 und der Doppelpunkt fallen weg. 
32. Der Abs. 3 des § 72 wird gestrichen. 
33. Die §88 75 bis 77 einschließlich werden gestrichen. 
34. Die §§ 78 bis einschließlich 91 werden durch folgende Bestimmungen erseßzt: 
8 78. 
Für die Erteilung eines Erbscheins einschliehlich des vorangegangenen Verfahrens 
wird die Gebühr des Tarifs B erhoben. 
Hat neben dem Verfahren wegen Erteilung eines Erbscheins auch ein Ver-
	        
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