Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 123 
fahren zur Sicherung des Nachlasses 80) oder ein Erbteilungsverfahren (§ 83) 
stattgefunden, so wird die Hälfte der Gebühr für das Verfahren wegen Erteilung 
eines Erbscheins auf die Gebühren für die genannten anderen beiden Verfahren 
angerechnet. 
Neben den im Abs. 1 bestimmten Gebühren werden für eine oder mehrere in 
dem Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherungen drei Zehnteile der Gebühr 
des Tarifs A erhoben. Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins 
werden, sofern nicht ein neuer Erbschein erteilt ist, drei Zehnteile der Gebühr des 
Tarifs B erhoben. Wird demnächst ein neuer Erbschein erteilt, so wird diese 
Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins angerechnet. Für die 
Veranstaltung von Ermittelungen über die Richtigkeit eines Erbscheins werden Ge- 
bühren nicht erhoben. 
Bei der Berechnung der Gebühren wird der Wert des Nachlasses und, wenn 
der Erbschein nur zur Verfügung über einzelne Gegenstäude berechtigt, der Wert 
dieser Gegenstände nach Abzug der auf dem Nachlaß oder auf diesen Gegenständen 
haftenden Schulden zugrunde gelegt. 
Wird über mehrere Erbfälle ein Erbschein erteilt, so werden die Beträge 
der mehreren Nachlässe zusammengerechnet. Wird der Erbschein nur über das 
Erbrecht eines Miterben erteilt, so ist für die Gebührenberechnung nur dessen Erbteil 
maßgebend. 
Wird dem Nachlaßgericht glaubhaft gemacht, daß der Erbschein nur zur Ver- 
fügung über ein Grundstück oder ein im Grundbuch, Hypothekenbuch oder Lagerbuch 
eingetragenes Recht gebraucht werde und wird beantragt, die Ausfertigung des Erb- 
scheins einem Amtsgericht zur Aufbewahrung bei dessen Akten zu übersenden, so 
wird die im Abs. 1 bestimmte Gebühr nur nach dem Werte des Gegenstandes, über 
den verfügt werden soll, berechnet. Wird demnächst die Erteilung einer Ausfertigung 
oder einer Abschrift des Erbscheins beantragt, so hat der Antragsteller die nach dem 
Werte des reinen Nachlasses berechnete Gebühr des Abs. 1 nach Abzug des bereits 
bezahlten Betrags nachzuentrichten. 
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden auf das Zeugnis über die Fort- 
sehung der Gütergemeinschaft oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ent- 
sprechende Anwendung; bei der Berechnung der Gebühr für das Zeugnis über die 
Fortsetzung der Gütergemeinschaft tritt an die Stelle des Wertes des Nachlasses 
der halbe Wert des Gesamtgutes der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.