1906 123
fahren zur Sicherung des Nachlasses 80) oder ein Erbteilungsverfahren (§ 83)
stattgefunden, so wird die Hälfte der Gebühr für das Verfahren wegen Erteilung
eines Erbscheins auf die Gebühren für die genannten anderen beiden Verfahren
angerechnet.
Neben den im Abs. 1 bestimmten Gebühren werden für eine oder mehrere in
dem Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherungen drei Zehnteile der Gebühr
des Tarifs A erhoben. Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins
werden, sofern nicht ein neuer Erbschein erteilt ist, drei Zehnteile der Gebühr des
Tarifs B erhoben. Wird demnächst ein neuer Erbschein erteilt, so wird diese
Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins angerechnet. Für die
Veranstaltung von Ermittelungen über die Richtigkeit eines Erbscheins werden Ge-
bühren nicht erhoben.
Bei der Berechnung der Gebühren wird der Wert des Nachlasses und, wenn
der Erbschein nur zur Verfügung über einzelne Gegenstäude berechtigt, der Wert
dieser Gegenstände nach Abzug der auf dem Nachlaß oder auf diesen Gegenständen
haftenden Schulden zugrunde gelegt.
Wird über mehrere Erbfälle ein Erbschein erteilt, so werden die Beträge
der mehreren Nachlässe zusammengerechnet. Wird der Erbschein nur über das
Erbrecht eines Miterben erteilt, so ist für die Gebührenberechnung nur dessen Erbteil
maßgebend.
Wird dem Nachlaßgericht glaubhaft gemacht, daß der Erbschein nur zur Ver-
fügung über ein Grundstück oder ein im Grundbuch, Hypothekenbuch oder Lagerbuch
eingetragenes Recht gebraucht werde und wird beantragt, die Ausfertigung des Erb-
scheins einem Amtsgericht zur Aufbewahrung bei dessen Akten zu übersenden, so
wird die im Abs. 1 bestimmte Gebühr nur nach dem Werte des Gegenstandes, über
den verfügt werden soll, berechnet. Wird demnächst die Erteilung einer Ausfertigung
oder einer Abschrift des Erbscheins beantragt, so hat der Antragsteller die nach dem
Werte des reinen Nachlasses berechnete Gebühr des Abs. 1 nach Abzug des bereits
bezahlten Betrags nachzuentrichten.
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden auf das Zeugnis über die Fort-
sehung der Gütergemeinschaft oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ent-
sprechende Anwendung; bei der Berechnung der Gebühr für das Zeugnis über die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft tritt an die Stelle des Wertes des Nachlasses
der halbe Wert des Gesamtgutes der fortgesetzten Gütergemeinschaft.