124 1906
Als § 79
wird der unveränderte § 82 des bisherigen Gesetzes eingestellt mit der Abänderung,
daß in der letzten Zeile das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt wird.
8 80.
Findet die Sicherung eines Nachlasses durch Siegelung oder auf andere Weise
statt, so wird für das ganze Verfahren, einschließlich der Anordnungen wegen Auf-
bewahrung des Nachlasses, Ermittelung der Erben und Ausantwortung des Nach-
lasses an dieselben, die Gebühr des Tarifs B erhoben.
Neben den im Abs. 1 bestimmten Gebühren werden, wenn die Siegelung,
Entsiegelung oder Aufnahme des Vermögensverzeichnisses durch das Gericht erfolgt,
die im § 57 bestimmten Gebühren erhoben.
8g 81.
Wird eine Nachlaßverwaltung, eine sonstige Nachlaßpflegschaft oder eine Ab-
wesenheitspflegschaft nach § 88 des Reichsgesebes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtbarkeit angeordnet, so finden die Vorschriften des fünften Abschnitts
mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Vermögens des Mündels
der Wert des Nachlasses oder des Anteils des Abwesenden zur Zeit der Anordnung
tritt, und bei der Nachlaßverwaltung ein Abzug der Schulden nicht stattfindet. Auf
die Gebühr für die Nachlaßpflegschaft wird die im § 80 Abs. 1 bestimmte Gebühr
angerechnet, wenn die Nachlaßpflegschaft zur Sicherung des Nachlasses eingeleitet wird.
Die Vorschrift des § 92 findet keine Anwendung.
§ 82
wird der unveränderte § 83 des bisherigen Gesetzes.
§ 3
wird der § 84 des bisherigen Gesetzes. Es werden solgende Auderungen vorgenommen:
1. hinter dem Worte „Miterben“ am Schlusse der ersten Zeile wird in Klammern
eingefügt „(Erbteilungsverfahren)“,
2. im Absatz 2 werden in der ersten und zweiten Zeile die Worte: „für die
Anordnung“ bis „Gerichtsbarkeit“ gestrichen.
3. Absatz 7 wird gestrichen. 84
Die Vorschriften über Erbteilungen sind auf die Auseinandersehungen von