126 1906
Werden nur einzelne Teile der Masse von den in diesem Abschnitte bezeichneten
Gattungen von Geschäften berührt, so werden die Gebühren nur nach dem Werte
dieser Teile berechnet.
35. Die §§ 92 bis 103 werden durch folgende Vorschriften erseßt:
5 92.
Hinsichtlich der unter Vormundschaft stehenden minderjährigen, geisteskranken
oder geistesschwachen Personen wird folgendes bestimmt:
1. Während der Dauer der Vormundschaft können ohne Rücksicht auf die
Höhe des Vermögens des Mündels aus demselben erhoben werden:
n) alle vor Einleitung der Vormundschaft entstandenen Kosten, insofern sie
nicht für Handlungen des Vormundschaftsgerichts zu entrichten sind, welche
in Rücksicht auf die einzuleitende Vormundschaft vorzunehmen waren:;
b) alle baren Auslagen; Schreibgebühren, Postgebühren und Rechnungs-
gebühren in Vormundschaftssachen jedoch nur dann, wenn der Mündel
zur Zeit ihrer Entstehung das ihm nach Nr. 4 freizulassende Vermögen
besitzt.
2. Mit der Einziehung anderer Kosten sollen die Mündel während der Dauer
der Vormundschaft verschont bleiben, wenn und soweit die Kosten nicht
aus den nach Bestreitung des Unterhalts und der Erziehung etwa übrig
bleibenden Uberschüssen der Einkünfte ihres Vermögens gedeckt werden können.
Sobald sich bei einer Rechnungslegung ein solcher überschuß ergibt, kann
derselbe zur Deckung der bis dahin entstandenen Kosten und zwar zunächst
zur Deckung der noch nicht berichtigten baren Auslagen verwendet werden.
3. Wenn infolge gesetzlicher Vorschriften, einer lehtwilligen Verfügung oder
eines sonstigen Rechtsgeschäfts der Mutter oder einem Dritten der Nieß-
brauch oder die von der Aussicht des Gerichts befreite Verwaltung des
Vermögens zusteht, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des
Vormundes nach billigem Ermessen zu bestimmen, ob und in welcher Höhe
ein Teil des Ertrags des Vermögens als Überschuß im Sinne der Vor-
schriften der Nr. 2 anzusehen ist.
. Die gestundeten Kosten sind nach beendigter Vormundschaft zu erheben;
dem früheren Mündel muß jedoch außer dem Bettzeuge, den Kleidungs-
stücken und Gerätschaften, welche ihm zu seinem persönlichen Gebrauch etwa
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