Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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Werden nur einzelne Teile der Masse von den in diesem Abschnitte bezeichneten 
Gattungen von Geschäften berührt, so werden die Gebühren nur nach dem Werte 
dieser Teile berechnet. 
35. Die §§ 92 bis 103 werden durch folgende Vorschriften erseßt: 
5 92. 
Hinsichtlich der unter Vormundschaft stehenden minderjährigen, geisteskranken 
oder geistesschwachen Personen wird folgendes bestimmt: 
1. Während der Dauer der Vormundschaft können ohne Rücksicht auf die 
Höhe des Vermögens des Mündels aus demselben erhoben werden: 
n) alle vor Einleitung der Vormundschaft entstandenen Kosten, insofern sie 
nicht für Handlungen des Vormundschaftsgerichts zu entrichten sind, welche 
in Rücksicht auf die einzuleitende Vormundschaft vorzunehmen waren:; 
b) alle baren Auslagen; Schreibgebühren, Postgebühren und Rechnungs- 
gebühren in Vormundschaftssachen jedoch nur dann, wenn der Mündel 
zur Zeit ihrer Entstehung das ihm nach Nr. 4 freizulassende Vermögen 
besitzt. 
2. Mit der Einziehung anderer Kosten sollen die Mündel während der Dauer 
der Vormundschaft verschont bleiben, wenn und soweit die Kosten nicht 
aus den nach Bestreitung des Unterhalts und der Erziehung etwa übrig 
bleibenden Uberschüssen der Einkünfte ihres Vermögens gedeckt werden können. 
Sobald sich bei einer Rechnungslegung ein solcher überschuß ergibt, kann 
derselbe zur Deckung der bis dahin entstandenen Kosten und zwar zunächst 
zur Deckung der noch nicht berichtigten baren Auslagen verwendet werden. 
3. Wenn infolge gesetzlicher Vorschriften, einer lehtwilligen Verfügung oder 
eines sonstigen Rechtsgeschäfts der Mutter oder einem Dritten der Nieß- 
brauch oder die von der Aussicht des Gerichts befreite Verwaltung des 
Vermögens zusteht, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des 
Vormundes nach billigem Ermessen zu bestimmen, ob und in welcher Höhe 
ein Teil des Ertrags des Vermögens als Überschuß im Sinne der Vor- 
schriften der Nr. 2 anzusehen ist. 
. Die gestundeten Kosten sind nach beendigter Vormundschaft zu erheben; 
dem früheren Mündel muß jedoch außer dem Bettzeuge, den Kleidungs- 
stücken und Gerätschaften, welche ihm zu seinem persönlichen Gebrauch etwa 
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