Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 127 
verabfolgt oder angeschafft sind, ein reines Vermögen von 300 ./ belassen 
werden. Mit der gleichen Maßgabe sind die gestundeten Kosten von weib- 
lichen Mündeln zu erheben, sobald sie sich verheiraten. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf minder- 
jährige, geisteskranke, geistesschwache oder gebrechliche Personen, für die eine Pfleg- 
schaft oder Beistandschaft im Sinne des § 94 eingeleitet ist. Wird die Angabe 
des Vermögens von dem Inhaber der elterlichen Gewalt verweigert, so hat das 
Vormundschaftsgericht nach freiem Ermessen nach Anhörung des Gewalthabers 
sowohl den Betrag des Vermögens als auch die Höhe des ÜUberschusses der Ein- 
künfte (Nr. 2) festzuietzen. Diese Festsetzung ist masßgebend für die Erhebung der 
in der Vormundschaftssache selbst entstandenen Kosten; andere Kosten sind ohne 
Rücksicht auf die Vorschrift der Nr. 2 sofort zu erheben. 
Die Verjährung der nach Vorstehendem gestundeten Kosten beginnt mit dem 
Schlusse des Jahres, in welchem die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft 
beendigt wird. 
8 93. 
Bei den zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte eingeleiteten Pflegschaften oder 
Beistandschaften sowie für die Fürsorgetätigkeit des Vormundschaftsgerichts in An- 
sehung eines unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes im Falle der Genehmigung 
eines Rechtsgeschäfts oder im Falle einer Verfügung nach den I§ 112, 1631, 
1635, 1636, 1645, 1665, 1677, 2282 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist nach 
dem Werte des Gegenstandes die Gebühr des Tarifs B zu erheben. 
Diese Gebühr kommt jedoch nur insoweit zum Ansatz, als nicht rücksichtlich 
der Personen, in deren Interesse ein Pfleger oder Beistand bestellt oder eine sonstige 
Fürsorgetätigkeit ausgeübt wird, eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistand- 
schaft eingeleitet oder einzuleiten ist, auf welche die Bestimmungen des § 94 An- 
wendung finden. 
8 94. 
1. Bei anderen Pflegschaften oder Beistandschaften und bei Vormundschaften 
ist von dem Vermögen des Mündels, Pflegebefohlenen oder unter elterlicher Gewalt 
stehenden Kindes, auf welches sich die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft 
erstreckt, von je 400 ¼¾4 1. zu erheben. 
2. Außerdem sind, soweit über die Verwaltung des Vermögens dem Vor- 
mundschaftsgerichte Rechnung gelegt werden muß, jährlich von je 400 (& des 
23°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.