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verabfolgt oder angeschafft sind, ein reines Vermögen von 300 ./ belassen
werden. Mit der gleichen Maßgabe sind die gestundeten Kosten von weib-
lichen Mündeln zu erheben, sobald sie sich verheiraten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf minder-
jährige, geisteskranke, geistesschwache oder gebrechliche Personen, für die eine Pfleg-
schaft oder Beistandschaft im Sinne des § 94 eingeleitet ist. Wird die Angabe
des Vermögens von dem Inhaber der elterlichen Gewalt verweigert, so hat das
Vormundschaftsgericht nach freiem Ermessen nach Anhörung des Gewalthabers
sowohl den Betrag des Vermögens als auch die Höhe des ÜUberschusses der Ein-
künfte (Nr. 2) festzuietzen. Diese Festsetzung ist masßgebend für die Erhebung der
in der Vormundschaftssache selbst entstandenen Kosten; andere Kosten sind ohne
Rücksicht auf die Vorschrift der Nr. 2 sofort zu erheben.
Die Verjährung der nach Vorstehendem gestundeten Kosten beginnt mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft
beendigt wird.
8 93.
Bei den zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte eingeleiteten Pflegschaften oder
Beistandschaften sowie für die Fürsorgetätigkeit des Vormundschaftsgerichts in An-
sehung eines unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes im Falle der Genehmigung
eines Rechtsgeschäfts oder im Falle einer Verfügung nach den I§ 112, 1631,
1635, 1636, 1645, 1665, 1677, 2282 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist nach
dem Werte des Gegenstandes die Gebühr des Tarifs B zu erheben.
Diese Gebühr kommt jedoch nur insoweit zum Ansatz, als nicht rücksichtlich
der Personen, in deren Interesse ein Pfleger oder Beistand bestellt oder eine sonstige
Fürsorgetätigkeit ausgeübt wird, eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistand-
schaft eingeleitet oder einzuleiten ist, auf welche die Bestimmungen des § 94 An-
wendung finden.
8 94.
1. Bei anderen Pflegschaften oder Beistandschaften und bei Vormundschaften
ist von dem Vermögen des Mündels, Pflegebefohlenen oder unter elterlicher Gewalt
stehenden Kindes, auf welches sich die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft
erstreckt, von je 400 ¼¾4 1. zu erheben.
2. Außerdem sind, soweit über die Verwaltung des Vermögens dem Vor-
mundschaftsgerichte Rechnung gelegt werden muß, jährlich von je 400 (& des
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