Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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Als Veränderungen von Hypotheken sind insbesondere anzusehen alle Ver- 
änderungen in der Person des Glänbigers, Verpfändungen, Pfändungen, Über- 
weisungen, Teilungen von Hypotheken, Rangveränderungen, Veränderungen im Zins- 
fuß und in den Kündigungs= und Zahlungsbedingungen, die nachträgliche Ein- 
tragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. 
§ 118. 
Für die Eintragung der Veränderung eines nicht in einer Hypothek bestehenden 
Rechtes wird ein Zehnteil der Gebühr des Tarifs D erhoben. Die Mindestgebühr 
ist 50 Pf. 
119. 
Für die Löschung einer Hypothek werden zwei Zehnteile der Gebühr des 
Tarifs D, mindestens aber 50 Pf. erhoben. 
Als Löschung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Entlassung eines Grund- 
stücks aus der Mithaft für eine Forderung (Freigabe) anzusehen. 
120. 
Für die Löschung eines nicht in einer Hypothek bestehenden Rechtes wird ein 
Zehnteil der Gebühr des Tarifs I) erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 50 Pf. 
Die Gebühr des Abs. 1 kommt auch für die Löschung von Vormerkungen, 
Widersprüchen und Verfügungsbeschränkungen zum Ansatz. Auf die Wertsberechunng 
ist 8 26 anzuwenden. 
8 121. 
Erfolgt eine Eintragung gleichen Inhalts auf Grund ein und derselben Be- 
willigung oder ein und desselben Antrags bei mehreren Grundstücken, so werden 
die in den §§ 111s## bezeichneten Sähe nur für die ersie Eintragung, dagegen für 
jede folgende Eintragung nur fünf Zehnteile derselben erhoben, ohne Unterschied, 
ob die Grundstücke in demselben Amtsgerichtsbezirke liegen oder nicht. 
Erfolgt eine Eintragung gleichen Inhalts bei mehreren Grundstücken desselben 
Eigentümers auf Grund ein und derselben Bewilligung oder ein und desselben 
Antrags, so werden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn die Grundstücke in 
demselben Amtsgerichtsbezirke liegen. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grund- 
stücke, welche Ehelenten oder welche dem überlebenden Ehegatten und seinen aus 
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