Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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in einer Verfügung von Todeswegen Bedachten gleich, die zu dem Erblasser in 
dem bezeichneten Verhälluisse stehen. Dem Falle der Erbfolge wird der Fall der 
Nacherbfolge und der Nachfolge in ein Familienfideikommiß sowie der Fall gleich- 
geachtet, wenn und soweit ein Nachlaßgrundstück von dem Erben einem Pflichtteils- 
berechtigten in Anrechnung auf seinen Pflichtteilsanspruch überlassen wird; 
2. wenn die in Ziffer 1 genannten Personen oder einzelne von ihnen auf 
Grund einer Erbauseinandersetzung als Eigentümer eingetragen werden, ohne Unter- 
schied, ob die Erben inzwischen zu ungeteilter Erbengemeinschaft oder nach Bruch- 
teilen oder überhaupt nicht als Eigentümer eingetragen waren; 
3. im Falle der Eintragung von Abkömmlingen und Ehegatten des bisherigen 
Eigentümers, auf Grund eines mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht unter den 
Lebenden geschlossenen Verkrags (Übergabevertrags); 
4. wenn ein Ehegatte von dem anderen unter Lebenden Miteigentum erwirbt. 
Die Mindestgebühr beträgt 1¾. 
125n. 
Wird ein an einem Grundstück bestehendes Miteigentum durch Teilung in 
Natur unter die bisherigen Miteigentümer (5+ 752 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 
aufgehoben, so findet derselbe Ansaß von Gebühren statt wie im § 125. 
8 126. 
Ist bei der Eintragung mehrerer Miteigentümer die Eintragungsgebühr zum 
Teile nach § 124, zum Teile nach § 125 zu erheben, so hat jeder Miteigentümer 
den Gebührenbetrag zu eutrichten, der auf seinen Anteil entfallen würde, wenn 
die Gesamtgebühr nach dem für ihn maßgebenden Gebührensahe zu berechnen wäre. 
¾ 127. 
Erfolgt die Eintragung eines Eigentümers auf Grund ein und desselben 
Antrags bei mehreren im Bezirke desselben Amtsgerichts belegenen Grundstücken, 
so werden die Gebühren für die Eintragung des Eigentümers nur einmal nach 
dem zusammenzurechnenden Werte der Grundstücke erhoben. Ist eine Aufforderung 
des Gerichts, ein Grundstück, für welches ein besonderes Blatt besteht, auf ein für 
ein anderes Grundstück bestehendes Blatt übertragen zu lassen, erfolglos geblieben, 
so werden die Gebühren für dieses Grundstück besonders berechnet.
	        
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