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des Tarifs D, mindestens aber 50 Pf. erhoben. Auf die Berechnung des Wertes
sindet & 34 Abs. 1 Anwendung.
8 1270.
Für die Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbriefs
werden drei Zehnteile der Gebühr des Tarifs A, für die Erteilung eines neuen
Briefes einschließlich des über die Erteilung im Grundbuche einzutragenden Ver-
merkes, für die Ergänzung des Auszugs aus dem Grundbuche sowie für die Her-
stellung eines Teilbrieses zwei Zehnteile der Gebühr des Tarifs & erhoben. Die
Mindestgebühr beträgt 50 Pf.
Im Falle des § 127i Abs. 3 erfolgt die Erteilung eines Hypothekenbriefs
gebührenfrei.
8 127p.
Für die Eintragungen, welche die Zurückführung des Grundbuchs auf die
Steuerbücher zum Gegenstande haben oder zu Zwecken der Erhaltung der Üüberein-
stimmung zwischen dem Grundbuche und den Steuerbüchern erfolgen, sind weder
Gebühren noch Auslagen zu erheben. Dasselbe gilt von der auf Grund des § 54
der Grundbuchordnung erfolgenden Eintragung.
Wird ein Antrag zurückgewiesen, nachdem nach § 18 der Grundbuchordnung
eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen war, so wird für die Löschung
der Vormerkung oder des Widerspruchs eine Gebühr nicht erhoben.
8 1279.
Erfolgt eine Eintragung gleichen Inhalts auf Grund ein und derselben Be-
willigung oder ein und desselben Antrags bei mehreren Grundstücken, so werden
die in den §§ 127ff. bezeichneten Sähe nur für die erste Eintragung, dagegen
für jede folgende Eintragung nur fünf Zehnteile derselben erhoben, ohne Unter-
schied, ob die Grundstücke in demselben Amtsgerichtsbezirke liegen oder nicht.
Erfolgt eine Eintragung gleichen Juhalts bei mehreren Grundstücken desselben
Eigentümers auf Grund ein und derselben Bewilligung oder ein und desselben
Autrags, so werden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn die Grundstücke in
demselben Amtsgerichtsbezirke liegen und eine erfolglose Aufforderung des Gerichts,
die Vereinigung derselben auf einem Blatte zu beantragen, nicht ergangen ist.
Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Ehelenten oder welche dem