1906 15
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Stück vom dahre 1906.
3# IX. Bekanntmachung
vom 9. März 1906,
betreffend die Beförderung von Leichen auf dem Seewege.
In Ausführung des Beschlusses des Bundesrats vom 18. Jannar d. J. GE 43
der Protokolle) werden in Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 6. Jannar 1888,
die Abänderung der Vorschriften des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutsch-
lands vom 11. Mai 1874 über die Leichentransporte betreffend (Ges.-Samml. S. 1),
die nachfolgenden Vorschriften mit dem gleichzeitigen Hinzufügen erlassen, daß die
Ausstellung der Leichenpässe (8 1 Abs. 2 der Vorschriften) den zuständigen Land-
ratsämtern obliegt (vergl. Ziffer !1 der Bekanntmachung vom 6. Jannar 1888).
Rudolstadt, den 9. März 1906.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
*–
Vorschriften
für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege.
81.
Für die Beförderung einer Leiche zwischen den Seehäfen des Deutschen Reichs
und seiner Schutzgebiete und zwischen einem dieser Häfen und einem ausländischen
Hafen ist ein nach anliegendem Muster ausgefertigter Leichenpaß beizubringen, welchen
der Schiffskapitän für die Dauer der Fahrt in Verwahrung nimmt.
Die Ausstellung der Leichenpässe liegt im Deutschen Reiche den von den Landes-
behörden, in den Schutzgebieten den vom Reichskanzler zu bezeichnenden Stellen,
Flrin. Schwarzb.-Nudollt. Oesesomm#ung I.XVII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 21. März 1906.