Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 156 
össentlichen Kassen und Anstalten, welche für Rechnung eines solchen Fiskus ver- 
waltet werden, kann durch das Ministerium, Justizabteilung, Gebührenfreiheit be- 
willigt werden, wenn und soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Dasselbe gilt 
für dem Fürstentum nicht angehörenden Kirchen und geistliche Stellen. 
14. 
Die im 8 12 Abs. 1 Ziffer 1, 4 und 5 und die im § 13 geordnete Ge- 
bührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren in Zuschreibungs-, Hypotheken- 
und Grundbuchsachen (Sibenter Abschnitt). 
Die im §5 12 Abs. 1 Ziffer 4 und 5 bestinmte Gebührenfreiheit erstreckt sich 
außerdem auch nicht auf die in den §§ 7 5, 79, 147, 148, 152 bis 156 
bezeichneten Gebühren. Ingleichen bleibt ½ urietndg einer besonderen Gebühr 
gemäß der S§ 166 bis 170 auch gegenüber den im § 12 Abs. 1 Ziffer 4 und 5 
bezeichneten juristischen Personen oder deren Vertretern vorbehalten. 
8 lõ. 
Sind bei einem Geschäfte mehrere Personen beteiligt, so darf die einem Be- 
teiligten nach den §§ 12 und 13 zustehende Gebührenfreiheit dem anderen Be- 
teiligten nicht zum Nachteile gereichen. 
8 16. 
Unberührt bleiben die bestehenden Vorschriften, welche für gewisse Rechtssachen 
Gebührenfreiheit gewähren. 
Gebührenfrei sind insbesondere: 
1. alle gerichtlichen Handlungen, welche ausschließlich den öffentlichen Dieust 
des Staates oder der Kirche, iusbesondere auch die Haudhabung der 
Dienstaufsicht betreffen; 
. die Verhandlungen wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 5 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 
Art. 69 Ziff. II. des Ausführungsgesetzes dazu vom 11. Juli 1899 — 
Ges. Samml. S. 94 —j 
die auf Antrag der zuständigen Behörde vorzunehmenden gerichtlichen. 
Handlungen, welche die Sicherstellung oder die Beitreibung von Kosten, 
öffentlichen Abgaben und anderen öffentlichen Gefällen bekresfen, ein- 
schließlich der Eintragung und Löschung von Hypotheken: 
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