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össentlichen Kassen und Anstalten, welche für Rechnung eines solchen Fiskus ver-
waltet werden, kann durch das Ministerium, Justizabteilung, Gebührenfreiheit be-
willigt werden, wenn und soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Dasselbe gilt
für dem Fürstentum nicht angehörenden Kirchen und geistliche Stellen.
14.
Die im 8 12 Abs. 1 Ziffer 1, 4 und 5 und die im § 13 geordnete Ge-
bührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren in Zuschreibungs-, Hypotheken-
und Grundbuchsachen (Sibenter Abschnitt).
Die im §5 12 Abs. 1 Ziffer 4 und 5 bestinmte Gebührenfreiheit erstreckt sich
außerdem auch nicht auf die in den §§ 7 5, 79, 147, 148, 152 bis 156
bezeichneten Gebühren. Ingleichen bleibt ½ urietndg einer besonderen Gebühr
gemäß der S§ 166 bis 170 auch gegenüber den im § 12 Abs. 1 Ziffer 4 und 5
bezeichneten juristischen Personen oder deren Vertretern vorbehalten.
8 lõ.
Sind bei einem Geschäfte mehrere Personen beteiligt, so darf die einem Be-
teiligten nach den §§ 12 und 13 zustehende Gebührenfreiheit dem anderen Be-
teiligten nicht zum Nachteile gereichen.
8 16.
Unberührt bleiben die bestehenden Vorschriften, welche für gewisse Rechtssachen
Gebührenfreiheit gewähren.
Gebührenfrei sind insbesondere:
1. alle gerichtlichen Handlungen, welche ausschließlich den öffentlichen Dieust
des Staates oder der Kirche, iusbesondere auch die Haudhabung der
Dienstaufsicht betreffen;
. die Verhandlungen wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 5 des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
Art. 69 Ziff. II. des Ausführungsgesetzes dazu vom 11. Juli 1899 —
Ges. Samml. S. 94 —j
die auf Antrag der zuständigen Behörde vorzunehmenden gerichtlichen.
Handlungen, welche die Sicherstellung oder die Beitreibung von Kosten,
öffentlichen Abgaben und anderen öffentlichen Gefällen bekresfen, ein-
schließlich der Eintragung und Löschung von Hypotheken:
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