Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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die UÜbereiguung zwangsweise enteigneter Grundstücke sowic von Grund- 
stücken an Gemeinden zu Ortsverbindungswegen einschließlich aller dazu 
erforderlichen Verhandlungen und der mit der Übereignung im Zu- 
sammenhange stehenden Veränderungen der Hypothekenverhältnisse: 
5. die gerichtlichen Handlungen, welche den Abschluß oder die Anderung 
von Dienst-, Pacht-, Miet= oder Werkverträgen mit dem landesherrlichen 
Fiskus (dem Fürstlichen Haussideikommißvermögen) oder mit Fürstlichen 
Staatsanstalten, oder die Sicherheitsleistung für den landesherrlichen 
Fiskus oder für Fürstliche Staatsanstalten seitens der zu ihnen in einem 
Dienst-, Pacht-, Miet= oder anderem Vertragsverhältnisse stehenden 
Personen oder die Aufhebung oder Rückgewähr einer solchen Sicherheits- 
leistung zum Gegenstande haben; 
bW. die gerichtlichen Handlungen der unter Ziffer 5 bezeichneten Art in den 
Angelegenheiten der im § 12 Zisser 4 und 5 bezeichneten juristischen 
Personen; 
. die Kosten= und Straferlaß= sowie Kosten= und Strafstundungsange- 
legenheiten; 
die nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. März 1855 (Ges.-Samml. 
S. 54) auf den freien Gerichtstagen zu verhandelnden Sachen: 
die ausschließlich zur Feststellung der Erbschaftsabgaben erforderlichen ge- 
richtlichen Handlungen (vgl. § 17 Abs. 3): 
die Bestätigung und Beurkundung der Ablösungsverträge über Reallasten, 
bei denen das Fürstliche Hausfideikommißvermögen, die geistlichen Stellen, 
Kirchen und Schulen des Landes beteiligt sind (6 2 des Gesehes vom 
11. Jannar 1856 — Ges.-Samml. S. 45 —; § 4 des Gesetzes vom 
15. März 1861 — Ges.-Samml. S. 75 —); 
. die gerichtlichen Handlungen behufs Legalisierung der von einer Behörde 
des Fürstentums zum Gebrauche im Auslande ausgestellten Zeugnisse 
und sonstigen Urkunden; 
die dem Zwecke der Sicherheitsleistung seitens eines Vormundes, Pflegers 
oder Beistandes dienenden gerichtlichen Handlungen. 
Die Erhebung einer besonderen Gebühr nach den I§ 166 bis 170 bleibt 
auch in gebührenfreien Angelegenheiten vorbehalten. 
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