16 1906
die UÜbereiguung zwangsweise enteigneter Grundstücke sowic von Grund-
stücken an Gemeinden zu Ortsverbindungswegen einschließlich aller dazu
erforderlichen Verhandlungen und der mit der Übereignung im Zu-
sammenhange stehenden Veränderungen der Hypothekenverhältnisse:
5. die gerichtlichen Handlungen, welche den Abschluß oder die Anderung
von Dienst-, Pacht-, Miet= oder Werkverträgen mit dem landesherrlichen
Fiskus (dem Fürstlichen Haussideikommißvermögen) oder mit Fürstlichen
Staatsanstalten, oder die Sicherheitsleistung für den landesherrlichen
Fiskus oder für Fürstliche Staatsanstalten seitens der zu ihnen in einem
Dienst-, Pacht-, Miet= oder anderem Vertragsverhältnisse stehenden
Personen oder die Aufhebung oder Rückgewähr einer solchen Sicherheits-
leistung zum Gegenstande haben;
bW. die gerichtlichen Handlungen der unter Ziffer 5 bezeichneten Art in den
Angelegenheiten der im § 12 Zisser 4 und 5 bezeichneten juristischen
Personen;
. die Kosten= und Straferlaß= sowie Kosten= und Strafstundungsange-
legenheiten;
die nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. März 1855 (Ges.-Samml.
S. 54) auf den freien Gerichtstagen zu verhandelnden Sachen:
die ausschließlich zur Feststellung der Erbschaftsabgaben erforderlichen ge-
richtlichen Handlungen (vgl. § 17 Abs. 3):
die Bestätigung und Beurkundung der Ablösungsverträge über Reallasten,
bei denen das Fürstliche Hausfideikommißvermögen, die geistlichen Stellen,
Kirchen und Schulen des Landes beteiligt sind (6 2 des Gesehes vom
11. Jannar 1856 — Ges.-Samml. S. 45 —; § 4 des Gesetzes vom
15. März 1861 — Ges.-Samml. S. 75 —);
. die gerichtlichen Handlungen behufs Legalisierung der von einer Behörde
des Fürstentums zum Gebrauche im Auslande ausgestellten Zeugnisse
und sonstigen Urkunden;
die dem Zwecke der Sicherheitsleistung seitens eines Vormundes, Pflegers
oder Beistandes dienenden gerichtlichen Handlungen.
Die Erhebung einer besonderen Gebühr nach den I§ 166 bis 170 bleibt
auch in gebührenfreien Angelegenheiten vorbehalten.
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