1906 *
stand des Geschäfts. Früchte, Nußungen, Zinsen, Schäden, Vertragsstrafen und
Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie für sich den Gegenstand eines besonderen
Geschäfts bilden.
8 26.
Bei der Berechnung des Werts einer Sache ist nur der gemeine Wert in
Betracht zu ziehen. Der Wert der Sache ist auch dann maßgebend, wenn deren
Besitz den Gegenstand des Geschäfts bildet. Handelt es sich um den Anteil an
einer Sache, so ist nur der Wert dieses Anteils maßgebend.
Bei Wertpapieren, die einen Börsen= und Marktpreis haben, ist der Tages-
kurs als Wert anzusehen. Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung
angegebenen Summen erfolgt nach den für die Erhebung des Wechselstempels vom
Bundesrat festgesetzten Mittelwerten, und, soweit solche nicht bestimmt sind, nach
dem lanfenden Kurse.
Handelt es sich um den Verkauf einer Sache, so ist als Wert der Betrag
des vereinbarten Kauspreises unter Hinzurechuung des Werts vorbehaltener Nut-
ungen und ausbedungener Nebenleistungen in Ansab zu bringen. Bei Grund-
stücken ist dem für das Grundstück bedungenen Kaufpreise der Kaufpreis für die
Zubehörstücke zuzurechnen, an deuen der Erwerber mit dem Eigentum an dem
Grundstücke das Eigentum erlangt. Besteht die Gegenleistung ganz oder zum Teile
in Auszugs= (Leibgedings= Leibzuchts-, Altenteils-) Leistungen, so sind bei deren
Veranschlagung Wohnung, Heizung und Beleuchtung nur dann besonders zu be-
rechnen, wenn eine abgesonderte Wohnung bedungen ist.
Ist die Vermutung begründet, daß der Kaufpreis dem Gerichte gegenüber
auf einen geringeren Betrag angegeben sei, als der Käufer in Wahrheit zu leisten
hat, oder daß der Kauspreis in freigebiger Absicht niedriger bestimmt sei, als der
wahre Wert der Sache beträgt, so ist der gemeine Wert der Sache (Abs. 1) zu-
grunde zu legen.
§& 27.
Der Wert eines Pfandrechts oder der Sicherslellung einer Forderung richtet
sich nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegenstand des Pfandrechts einen
geringeren Wert, so ist dieser maßgebend, soweit nicht die besonderen Vorschriften
des siebenten Abschnitts (§ 135) entgegenstehen. Bei Vorrangseinräumungen richtet
sich der Wert nach dem Betrage der vortretenden Post und, wenn der Betrag der
zurücktretenden Post der geringere ist, nach diesem.
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