Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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8 28. 
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, welchen diese für 
das Grundstũck des Berechtigten hat, und, wenn der Betrag, um welchen sich der 
Wert des belasteten Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch 
diesen Betrag bestimmt. 
* 29. 
Bei Pacht= oder Mietverträgen ist der Betrag des auf die gesamte Pacht- 
oder Mietzeit fallenden Zinses, und, wenn der fünfundzwanzigfache Belrag des 
einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die Wertsberechnung entscheidend. 
Bei unbestimmter Dauer der Miet= oder Pachtzeit wird bei landwirtschaft- 
lichen Grundstücken der dreifache Betrag, bei anderen Grundstücken der einfache 
Betrag des einjährigen Zinses der Wertsberechnung zugrunde gelegt. Ist jedoch 
die Kündigung erst für einen späteren Zeitpunkt zulässig, so ist dieser Zeitpunkt 
maßgebend. 
30. 
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutungen oder Leistungen wird 
nach dem Werte des einjährigen Bezugs berechnet und zwar 
auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des 
Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist; auf den 
fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder beslimmter Dauer des 
Bezugsrechts; bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts istl der Gesamtbetrag 
der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist. 
Nach den Vorschriften des Abs. 1 ist auch der Wert der einem Fideilommiß-= 
oder Lehusfolger anfallenden Rechte zu bestimmen. 
Der Wert von Nutungsrechten, welche auf die Lebenszeit des Berechtigten 
oder einer andern Person beschränkt sind (Leibreuten, Nießbrauchsrechte, Wohnungs- 
rechte, Altenteile), wird unter Berücksichtigung des Lebensalters des Berechligten 
oder der andern Person nach freiem Ermessen bestimmt. 
31. 
Bei den auf geseblicher Vorschrift bernhenden Unterhallsansprüchen wird der 
Wert des Rechts auf die wiederkehrenden Leistungen, falls nicht der Gesamtbetrag 
der künftigen Beträge geringer ist, auf den fünffachen Betrag des einjährigen Ve- 
zugs berechnet. Das Gleiche gilt bei den nach den 5§§ 843 und 844 Abs. 2 des
	        
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