* 1906
5 36.
Soweil nach den Bestimmungen dieses Gesetes die Gebühren nach Maßein-
heiten (nach Seilen eines Schriftstücks, nach Stunden eines Geschäfts, nach Hunderten
von Mark und dergl.) zu berechnen sind, wird jede angefangene Maßeinheit für
voll gerechnet.
Zweiter Abschnitt.
Gerichlliche Ilrstunden.
§ 37.
Für die Beurkundung einseitiger Erklärungen oder einseitiger Verträge, unmenl-
lich solcher, durch welche nur von seiten einer Partei Verbindlichkeiten übernommen
oder bestehende Rechte anerkannt, abgetreten oder aufgehoben werden, ohne Unter-
schied, ob die Erklärungen nur von einzelnen Personen oder von mehreren Per-
sonen als Teilnehmern abgegeben werden, und ob die der andern Partei gemachten
Zugeständnisse in derselben Verhandlung angenommen sind oder nicht, wird die in
dem Tarif A bestimmte Gebühr erhoben.
8 368.
Für die Beurkundung zweiseiliger Verträge kommt die doppelle Gebühr des
Tarifs A in Ansat.
Eheverträge gelten für den Gebührenansaßz stets als zweiseitige Verträge.
8 309.
Wird zwecks Schließung eines zweiseitigen Vertrags zunächst der Antrag
beurkundet, so werden hierfür fünfzehn Zehntel der in dem Tarif 4 bestimmten
Gebühr erhoben. Für die Beurkundung der Annahme des Antrags werden weilere
füuf Zehntel der in dem Tarif A bestimmten Gebühr erhoben.
8 40.
Nur fünf Zehntel der im Tarif A bestimmten Gebühr werden erhoben:
1. für die Beurkundung der Anträge, Bewilligungen und sonstigen Erklä-
rungen, welche den Erwerb oder den Verlust des Eigentums an Grund-
stücken oder die Begründung, Ubertragung, Belastung, Anderung oder Auf-