Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

* 1906 
5 36. 
Soweil nach den Bestimmungen dieses Gesetes die Gebühren nach Maßein- 
heiten (nach Seilen eines Schriftstücks, nach Stunden eines Geschäfts, nach Hunderten 
von Mark und dergl.) zu berechnen sind, wird jede angefangene Maßeinheit für 
voll gerechnet. 
Zweiter Abschnitt. 
Gerichlliche Ilrstunden. 
§ 37. 
Für die Beurkundung einseitiger Erklärungen oder einseitiger Verträge, unmenl- 
lich solcher, durch welche nur von seiten einer Partei Verbindlichkeiten übernommen 
oder bestehende Rechte anerkannt, abgetreten oder aufgehoben werden, ohne Unter- 
schied, ob die Erklärungen nur von einzelnen Personen oder von mehreren Per- 
sonen als Teilnehmern abgegeben werden, und ob die der andern Partei gemachten 
Zugeständnisse in derselben Verhandlung angenommen sind oder nicht, wird die in 
dem Tarif A bestimmte Gebühr erhoben. 
8 368. 
Für die Beurkundung zweiseiliger Verträge kommt die doppelle Gebühr des 
Tarifs A in Ansat. 
Eheverträge gelten für den Gebührenansaßz stets als zweiseitige Verträge. 
8 309. 
Wird zwecks Schließung eines zweiseitigen Vertrags zunächst der Antrag 
beurkundet, so werden hierfür fünfzehn Zehntel der in dem Tarif 4 bestimmten 
Gebühr erhoben. Für die Beurkundung der Annahme des Antrags werden weilere 
füuf Zehntel der in dem Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. 
8 40. 
Nur fünf Zehntel der im Tarif A bestimmten Gebühr werden erhoben: 
1. für die Beurkundung der Anträge, Bewilligungen und sonstigen Erklä- 
rungen, welche den Erwerb oder den Verlust des Eigentums an Grund- 
stücken oder die Begründung, Ubertragung, Belastung, Anderung oder Auf-
	        
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