1906 168
hebung eines Rechis au einem Grundstücke oder eines Rechts an einem
solchen Rechte zum Gegenstand haben, sofern nicht gleichzeitig das zugrunde
liegende Rechtsgeschäft beurkundet wird, oder nach den §§ 990, 111, 120
Abs. 1 und 134r Gebührenfreiheit eintritt, namentlich
für die Beurkundung von Anträgen auf Eintragungen oder Löschungen
im Grundbuche oder im Schiffsregister, sowie von Eintragungs= und
Löschungsbewilligungen oder der Zustimmungen nach § 27 der Grund-
buchordnung oder nach § 105 des Reichsgesebes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
für die Beurkundung einer Auflassung:
für die Beurkundung von Vollmachten;
für die Beurkundung nachträglicher, ergänzender oder abäudernder Erklä-
rungen, welche für sich kein besonderes Geschäft bilden, falls die Beur-
kundung durch dasselbe Gericht erfolgt;
. für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von leiner Seite
erfüllten Vertrags:
für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmmg einzelner Teil-
nehmer zu einer bereits beurkundeten Erklärung beurkundet wird.
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§ 41.
Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte beurkundet, so wird für
jedes Geschäft die nach dessen Art und dem Werte des Gegeunstands zu berechnende
Gebühr besonders erhoben.
Werden in einer Urkunde mehrere Erklärungen beurkundet, die dergestalt in
innerem Zusammenhange stehen, daß sie ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, so
werden die in den 5§ 37 bis 40 bestimmten Gebühren nur einmal erhoben. Be-
ziehen sich die mehreren Erklärungen auf verschiedene Gegenstände, so ist für die
Gebührenberechuung deren Gesamtwert maßgebend.
Sind eine Forderung und deren Sicherstellung seitens des Schuldners gleich-
zeilig Gegenstand des Rechtsgeschäfts, so wird der einmalige Betrag der Forderung
der Gebührenberechuung zugrunde gelegt. Unterliegen die zu einem Rechts-
geschäfte vereinigten Erklärungen zum Teile dem Satze des § 37, zum Teile
dem des § 38, so tritt die Verdoppelung der Gebühr nur nach dem Werte des
zweiseitigen Vertrags ein.