Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 167 
Bei den im Falle einer Mobilmachung von Militärpersonen errichteten ein- 
seitigen oder wechselseitigen Verfügungen von Todeswegen werden die in den §8 46 
bis 49 bestimmten Gebühren nicht erhoben. 
8 58. 
Für die Beurkundung eines Stiftungsgeschäfts wird das Zweifache der in 
dem Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. 
Bei Stiflungen, welche einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke ge- 
widmet sind, kaun das Gericht die im Abs. 1 bestimmte Gebühr bis auf die Hälfte 
herabsetzen. Die Gewährung gänzlicher Gebührenfreiheit bleibt dem Ministerium, 
Instizabteilung, vorbehalten. 
Die im Abs. 1 bestimmte Gebühr kommt auch für die Veurkundung der Er- 
richtung eines Familiensideikommisses in Ansatz. 
§* 54. 
Für die gerichtliche Beurkundung des Hergangs bei der Versammlung einer 
Genossenschaft, Gewerkschaft, Gesellschaft oder einer sonstigen Vereinigung, sowie 
der Beschlüsse einer solchen Vereinigung oder ihrer Organe, wird das Zweifache 
der in dem Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. 
Bei der Gebührenberechnung ist, sofern ein bestimmter Geldwert nicht erhellt, 
der Wert des Gegenstands zu 20000 .“, ausnahmsweise niedriger oder höher, 
jedoch nicht unter 1000 „/ anzunehmen. Dieselbe Gebühr wird erhoben für die 
Beurkundung des Hergangs bei Verlosungen, bei Auslosung oder Vernichtung von 
Werkpapieren. Bei der Beurkundung von Verlosungen entscheidet der Wert des 
zu verlosenden Gegenstands, bei Auslosung oder Vernichtung von Wertpapieren 
der Wert der auszulosenden oder zu vernichtenden Wertpapiere. 
Erfolgt die Auslosung und die Vernichtung der Wertpapiere in einer Ver- 
handlung, so ist die Gebühr unur einmal zu erheben. 
55. 
Die volle in dem Tarif A bestimmte Gebühr wird erhoben: 
I. für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, 
die das Gericht selbst wahrgenommen hat, sowie für die gerichtliche Beur- 
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