Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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im Ausland in Ermangelung einer für den Ort zuständigen Landesbehörde von dem 
Gesandten oder Konsul des Reichs bestimmt. 
Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen, luftdicht zu verlötenden 
Metallsarg eingeschlossen und dieser von einem festgefugten Holzsarge dergestalt um- 
geben sein, daß jede Verschiebung des Metallsarges in der Umhüllung verhindert 
wird. Der Holzsarg ist in einer Kiste derart zu verpacken, daß auch hier jede 
Verschiebung des Inhalts ausgeschlossen ist. 
Falls die Leiche nicht vollständig einbalsamiert wird und es sich nicht um eine 
Beförderung von kürzerer Dauer handelt, ist die Leiche durch Einspritzung einer 
konservierenden Flüssigkeit, z. B. von etwa 5 Litern einer weingeistigen Lösung von 
Formaldehyd (10 prozentig) oder Rohkresol (5 prozentig) oder Sublimal (2 prozentig) 
oder Chlorzink (10 prozentig), in eine oder mehrere leicht zugängliche Arterien usw. 
gegen Verwesung möglichst zu schützen; auch ist der Boden des inneren (Metall-) 
Sarges mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder mit anderen auf- 
sangenden Stoffen zu bedecken. 
Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Leichen (Leichenresten), 
welche für die überseeische Beförderung wieder ausgegraben worden sind. 
§ 3. 
Sollen Leichen von Personen, welche während der Reise an Bord geslorben 
sind, ausnahmsweise bis zum Bestimmungshafen mitgeführt werden, so ist tunlichst 
nach § 2 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Dauert die Reise von der Todesstunde bis 
zur Ankunft am Begräbnisorte weniger als drei Tage, so darf von der Einsargung 
abgesehen werden. 
Leichen von Personen, welche während der Reise an Cholera, Flecksieber, Pest 
oder Pocken verstorben sind, dürfen an Bord nicht weiter befördert werden. 
§ 4. 
Leichen sind an Bord von Schiffen tunlichst getrennt von Nahrungs= und 
Genußmitteln und derart aufzubewahren, daß eine Belästigung der Reisenden und 
er Besabung vermieden wird. 
8 5. 
Die vorstehenden Beslimmungen treten am 1. Juli 1906 in Kraft. 
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