1906 15
im Ausland in Ermangelung einer für den Ort zuständigen Landesbehörde von dem
Gesandten oder Konsul des Reichs bestimmt.
Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen, luftdicht zu verlötenden
Metallsarg eingeschlossen und dieser von einem festgefugten Holzsarge dergestalt um-
geben sein, daß jede Verschiebung des Metallsarges in der Umhüllung verhindert
wird. Der Holzsarg ist in einer Kiste derart zu verpacken, daß auch hier jede
Verschiebung des Inhalts ausgeschlossen ist.
Falls die Leiche nicht vollständig einbalsamiert wird und es sich nicht um eine
Beförderung von kürzerer Dauer handelt, ist die Leiche durch Einspritzung einer
konservierenden Flüssigkeit, z. B. von etwa 5 Litern einer weingeistigen Lösung von
Formaldehyd (10 prozentig) oder Rohkresol (5 prozentig) oder Sublimal (2 prozentig)
oder Chlorzink (10 prozentig), in eine oder mehrere leicht zugängliche Arterien usw.
gegen Verwesung möglichst zu schützen; auch ist der Boden des inneren (Metall-)
Sarges mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder mit anderen auf-
sangenden Stoffen zu bedecken.
Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Leichen (Leichenresten),
welche für die überseeische Beförderung wieder ausgegraben worden sind.
§ 3.
Sollen Leichen von Personen, welche während der Reise an Bord geslorben
sind, ausnahmsweise bis zum Bestimmungshafen mitgeführt werden, so ist tunlichst
nach § 2 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Dauert die Reise von der Todesstunde bis
zur Ankunft am Begräbnisorte weniger als drei Tage, so darf von der Einsargung
abgesehen werden.
Leichen von Personen, welche während der Reise an Cholera, Flecksieber, Pest
oder Pocken verstorben sind, dürfen an Bord nicht weiter befördert werden.
§ 4.
Leichen sind an Bord von Schiffen tunlichst getrennt von Nahrungs= und
Genußmitteln und derart aufzubewahren, daß eine Belästigung der Reisenden und
er Besabung vermieden wird.
8 5.
Die vorstehenden Beslimmungen treten am 1. Juli 1906 in Kraft.
— —