168 1906
kundung tatsächlicher Verhältnisse und offenkundiger Tatsachen und Ver-
hältnisse;
2. für die Abnahme von Eiden und Versicherungen an Eidesstatt, soweit nicht
besondere Ansätze in diesem Gesetze vorgesehen sind;
3. für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines
behördlichen Verfahrens.
* 56.
Für die gerichtliche Aufnahme eines Vermögens= oder Nachlaßverzeichnisses
werden nach dem Werte der verzeichneten Gegenstände erhoben:
bei einem Betrage bis 100 ¼¾ einschließlich 14,.
2
2
S
7. 77 77 7. 300 7. 7. 77
„ „ "„ „ 1 000 „ „ 3 „
11 7“. 7° 7 5 000 7. 7 4 7
« « « « 0 000 77 7. 5 1!
„ „ „ „ 20000 „ „ 7‚ 5
„ „ „ „ 50000 „ „ 10 „
„ „ „ „ 100 000 „ „ 15 „
„ „ „ über 100 000 „ » »
Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in Au-
spruch, so erhöht sich die Gebühr für die dritte und jede angefangene weitere Stunde
je um ein Viertel.
Die im Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren werden auch für gerichtliche
Siegelungen erhoben. Wird mit der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses eine
Siegelung verbunden, so wird die Gebühr des Abs. 1 nur einmal berechnet. Für
die Berechunng des im Abs. 2 bestimmten Zuschlags ist der gesamte Zeitaufwand
maßgebend.
Für die Wiederabnahme der angelegten Siegel (Entsiegelung) kommen neben
den im vorigen Absatze bestimmten Gebühren besondere Gebühren nicht in Ansatz.
Beschränkt sich die Tätigkeit des Gerichts auf die Entsiegelung, so werden dafür
fünf Zehntel der im Abs. 1 bestimmten Gebühr erhoben.
6 57.
Für die Aufnahme von Wechselprotesten werden erhoben: