Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 169 
bei einem Belrage bis 100 .4 einschließlich 1.4, 
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Die Gebühr erhöht sich für jeden Weg, der behufs Nachfrage nach dem Ge- 
schäftslokal oder nach der Wohnung bei der Polizeibehörde (Art. 91 Schlußsaß der 
Wechselordnung) oder behufs Aufsuchung einer Notadresse unternommen werden 
muß, um je zwei Zehntel der im Abs. 1 bestimmten Säße, mindestens aber um 
50 Pfennig. 
Für die Aufnahme einer Interventionserklärung wird eine besondere Gebühr 
nicht berechnet, wenn die Interventionserklärung mit dem Protestakte zu gleicher 
Zeit und in derselben Wohnung stattfindet. 
Für die Abschrift des Wechsels im Proleste werden Schreibgebühren nicht 
erhoben. 
8 58. 
Für die Beglaubigung einer von einer Privatperson gefertigten Abschrift wird 
von jeder angefangenen Seite der Abschrift eine Gebühr von 10 Pf., mindesteus 
aber 50 Pf. erhoben. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für auszugsweise Abschriften. 
§ 59. 
Für die Beurkundung zwecks Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privat- 
urkunde ausgestellt ist (Art. 32 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgeseßbe über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 1 1. Juli 1899 — Ges.-Samml. 
S. 94 —) werden drei Zehntel der in dem Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. 
8 60. 
Die sämtlichen in diesem Abschnitte bestimmten Gebühren werden um ein. 
Viertel erhöht, wenn bei der Beurkundung ein Dolmetscher hinzugezogen wird 
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