Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

170 1906 
Das Gleiche gilt, wenn die Zuziehung eines Dolmelschers aus dem Grunde unter- 
bleibt, weil der Richter der fremden Sprache mächtig ist. 
Die im Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr bleibt außer Ansatz, wenn der Dol- 
metscher deshalb zugezogen wird, weil ein Beteiligter stumm oder am Sprechen 
verhindert ist. 
Schuldner der im Abs. 1 bezeichneten Zuschlagsgebühr sowie der durch die 
Zuziehung des Dolmetschers entstandenen Auslagen ist ausschließlich der Beteiligte, 
welcher die Zuziehung des Dolmetschers oder die Verhandlung in der fremden 
Sprache veranlaßt hat. 
Für die im Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr besteht eine Vorschußpflicht in 
gleichem Maße, wie für bare Auslagen. 
§ 61. 
Unterbleibt die beantragte Beurkundung einer Erklärung, nachdem das Gerich! 
darüber mit den Beteiligten verhandelt hat, so werden fünf Zehntel der für die 
Beurkundung bestimmten Gebühr bis zum Höchstbetrage von 20 / erhoben. 
8 62. 
Gebühren werden nicht erhoben für die Beurkundung des Vertrags, durch 
welchen Jemand an Kindesstatt angenommen oder das durch die Annahme an 
Kindesstatt begründete Rechtsverhältnis wieder aufgehoben wird, falls die Beur- 
kundung vor dem für die Bestätigung des Vertrags zuständigen Gericht erfolgt 
und gleichzeitig die Bestätigung beantragt wird. 
Dritter Abschnitt. 
Aegislerführung. 
* 63. 
Für die Eintragungen in das Handelsregister werden folgende Gebühren erhoben: 
bei den Einzelkaufleuten: 
a) für die Eintragung der Firma 5—/¾ bis 100 M, 
b) für jede andere Eintragung 3.4 bis 50 / 
bei offenen Haudelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und den handel- 
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