1906 *
treibenden juristischen Personen, deren Eintragung nuch & 33 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs zu erfolgen hal:
a) für die erste Eintragung der Gesellschuft oder juristischen Person 20“
bis 200 ,
b) für jede andere Eintragung 10 bis 100 /1
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung:
a) für die erste Eintragung der Gesellschaft, sowie für die Eintragung eines
Beschlusses über Erhöhung oder Herabsehung des Gesellschaftskapitals:
die in dem Tarif B bestimmte Gebühr:
b) für alle sonstigen Eintragungen:
20 ¾ bis 200 /.
Für die Berechnung der unter a) bestimmten Gebühr ist der Betrag
des Gesellschaftskapitals, bei Erhöhungen und Herabsetzungen der Betrag
der Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend.
Bei den Aktiengesellschaften, welche nach der zur Ausführung des
Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 (Tarifnummer 1) erlassenen
Entscheidung des Bundesrats ausschließlich gemeinnühigen Zwecken dienen,
kommen für Eintragungen aller Art die in Zisser 3 bestimmten Gebühren
nur zur Hälfte in Ansat.
“
* 4.
Erfolgt eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung,
als in das Handelsregister einer Zweigniederlassung, so ist für die Eintragung in
jedes Register der im § 63 bestimmte Saß zu erheben.
In den Fällen des § 63 Ziffer Zu wird jedoch für die Eintragung in das
Register der Zweigniederlassung nur das Zweifache der Säße zu 1 erhoben.
Der im Falle der Eintragung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung in
das Register der Hauptniederlassung einzutragende Vermerk (§ 131 des Reichs=
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichlsbarkeit) ist gebühreufrei.
8 65.
Erfolgen auf Grund einer Anmeldung mehrere Eintragungen, die sich auf
dieselbe Firma oder Gesellschaft beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichts,