1906 173
8 69.
Für Aussuchung und Vorlegung eines Handelsregistereintrags oder eines zum
Handelsregister eingereichten Schriftstücks zur Einsicht wird eine Gebühr von 50 Pf.
erhoben.
8 70.
Für die Eintragungen in das Vereinsregister werden die im § 63 unter
Ziffer 1 bestimmten Säße erhoben.
Für die nach § 66 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erteilende Be-
scheinigung der erfolgten Eintragung, sowie für die von Amtswegen oder auf
Anzeige der zuständigen Behörde erfolgenden Eintragungen (§§ 67 Abs. 2, 74
Abs. 3, 75, 76 Abs. 3 des Bürgerlichen Geseßbuchs) wird eine Gebühr nicht erhoben.
§ 71.
Für die Eintragungen in das Güterrechtsregister werden, unbeschadet der
Vorschrift im Art. 147 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesehbuche vom
11. Juli 1899 — Ges.-Samml. S. 51 — die in dem Tarif B bestimmten
Gebühren erhoben. Der Wert des Gegenstands ist, sofern ein bestimmter Geld-
wert nicht erhellt, unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des §& 34 zu
bestimmen.
Ist nach § 1559 des Bürgerlichen Gesebbuchs oder nach Art. 4 des Ein-
führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche die Eintragung in dem Negister eines
anderen Bezirks zu wiederholen, so kommt an Stelle der im Abs. 1 bestimmten
Gebühr eine feste Gebühr von 3 .¾ in Ansatz.
§ 72.
Im Ubrigen sinden auf die Vereins= und Güterrechtsregister die Vorschriften
in den §§ 65 bis 69 entsprechende Anwendung.
8 78.
Für die Erteilung von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen aus
anderen bei den Gerichten geführten Registern (Genossenschafts-, Börsen-Register usiw.)
sowie für deren Vorlegung zur Einsicht werden die in den §§ 68 und 69 be-
stimmten Säte erhoben.