1906 177
Wird bei den Erbteilungsverhandlungen ein Dolmetscher zugezogen, so sindet
* 60 entsprechende Anwendung.
Das Zweifache der in dem Tarise B bestimmten Gebühr ist nach Zulassung
des Antrags von dem Antragsleller als Vorschuß einzuzahlen.
8 80.
Die Vorschriften über Erbteilungen sind auf die Auseinandersebungen von
Gütergemeinschaften oder sonstigen Gemeinschaften sowie auf die Auseinandersetzung
geschiedener Ehegatien entsprechend anzuwenden.
881.
Für die Eutgegennahme von Erklärungen, Aumeldungen und Anzeigen seitens
des Nachlaßgerichts, einschließlich der Beurkundung oder Beglaubigung durch das
Nachlasgericht, für die Entgegennahme des Inventars, einschließlich der Anordnung
wegen Aufnahme des Inventars durch eine zuständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten, für die Bestimmung oder Verlängerung einer Frist durch das
Nachlaßgericht, für die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
Testamentsvollstrecker vom Nachlaßgerichte zu treffenden Anordumgen, sowie für die
Abhaltung des Termins zur Leistung des im § 2006 des Bürgerlichen Gesebbuchs
vorgesehenen Osfenbarungseides werden fünf Zehntel der Gebühr des Tarifs B
erhoben. Finden diese Handlungen in Verbindung mit einem in diesem Abschnille
bezeichneten Verfahren statt, so wird eine besondere Gebühr für sie nicht erhoben.
Im Falle der Anmeldung von Nachlaßforderungen auf Aufforderung eines Mit-
erben wird die Gebühr nur einmal von diesem Milerben erhoben.
Bei der Berechnung der Gebühren wird, sofern eine vermögensrechtliche An-
gelegenheit vorliegt, der Wert der Vermögensmasse nach Abzug der Schulden zu-
grunde gelegt.
682.
Sofern nicht in den §§ 74 und 81 ein anderes bestimmt ist, werden in
den unter diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten die Gebühren von dem Be-
trage der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögensmasse ohne Abzug
der Schulden berechnet.
Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhange stehende Massen, so
werden die Werie derselben zusammengerechuet. Die nach dem Gesamtwerte