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berechnete Gebühr wird auf die einzelnen Massen nach Verhällnis des Werts
derselben verteilt. Wird die Teilung des Nachlasses eines Ehegalten, welcher in
einer Gütergemeinschaft gelebt hat, mit der Auseinandersetzung der Gütergemein=
schaft verbunden, so wird bei der Anwendung der Vorschriften dieses Absatzes der
Wert der gütergemeinschaftlichen Masse nur zur Hälfte, und sofern dem über-
lebenden Ehegatten von der gütergemeinschaftlichen Masse ein anderer Bruchteil
als die Hälfte zufällt, zu diesem Bruchteil in Ansatz gebracht.
Werden nur einzelne Teile der Masse von den in diesem Abschnitte bezeich-
neten Gattungen von Geschäften berührt, so werden die Gebühren nur nach dem
Werte dieser Teile berechnet.
Fünfter Abschnitl.
Vormundschaflssachen.
§* 83.
Hinsichtlich der unter Vormundschaft stehenden minderjährigen, geisteskranken
oder geistesschwachen Personen wird folgendes bestimmt:
I. Während der Dauer der Vormundschaft können ohne Rücksicht auf die
Höhe des Vermögens des Mündels aus demselben erhoben werden:
a) alle vor Einleitung der Vormundschaft entstandenen Kosten, insofern
sie nicht für Handlungen des Vormundschaftsgerichts zu entrichten
sind, welche in Rücksicht auf die einzuleitende Vormundschaft vor-
zunehmen waren:
b) alle baren Auslagen; Schreibgebühren, Postgebühren und Rechnungs-
gebühren in Vormundschaftssachen jedoch nur dann, wenn der
Mündel zur Zeit ihrer Entstehung das ihm nach Ziffer 4 freizu-
lassende Vermögen besiht.
2. Mit der Einziehung anderer Kosten sollen die Mündel während der
Dauer der Vormumschaft verschont bleiben, wenn und soweit die Kosten
nicht aus den nach Bestreitung des Unterhalts und der Erziehung etwa
übrig bleibenden Uberschüssen der Einkünfte ihres Vermögens gedeckt werden
können. Sobald sich bei einer Rechnungslegung ein solcher Überschuß
ergibt, kann derselbe zur Deckung der bis dahin entstandenen Kosten und