Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

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Diese Gebühr kommt jedoch nur insoweil zum Ausatz, als nicht rücksichtlich 
der Personen, in deren Interesse ein Pfleger oder Beistand bestellt oder eine sonstige 
Fürsorgetätigkeit ausgeübt wird, eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft 
eingeleilet oder einzuleiten ist, auf welche die Bestimmungen des 8 85 An- 
wendung sinden. 
5 85. 
1. Bei anderen Pflegschaften oder Beistandschaften und bei Vormundschaften 
ist von dem Vermögen des Mündels, Pflegebefohlenen oder unter elterlicher Gewalt 
stehenden Kindes, auf welches sich die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistand- 
schaft Kliai, von je 400 A 1 ¾ zu erheben. 
2. Außerdem sind, soweit über die Verwaltung des Vermögens dem Vor- 
znnndschaftsgerichte Rechnung gelegt werden muß, jährlich von je 400 .& des 
Vermögens 10 Pf. zu erheben. Dabei wird das angefangene Kalenderjahr so- 
wohl am Anfang als auch am Ende der Verwaltung voll gerechnet. 
3. Bei der Berechnung des Betrags des Vermögens werden die Schulden 
in Abzug gebracht. 
4. Die Vorschriften der Ziffer 1 bis 3 finden auch auf die vorläusige Vor- 
mundschaft Anwendung. Endigt die vorläusige Vormundschaft, weil auf Grund 
der erfolgten Eutmündigung ein Vormund bestellt wird, so gelten die vorläufige 
und die endgiltige Vormundschaft als ein Verfahren. 
§ 86. 
Bei keinem Mündel, Pflegebefohlenen oder unter ellerlicher Gewalt stehenden 
Kinde darf der Gesamtbetrag der nach dem § 84 und dem 8 85 Zisser 1 zu er- 
hebenden Gebühren denjenigen Betrag übersteigen, der nach § 85 Zisser 1 im Falle 
der Vormundschaft zu erheben ist. 
§5 87. 
Drei Zehntel der Säße des § 8 des deutschen Gerichtskostengesebes werden 
erhob ¾ 
sür die Ersehung der elterlichen Einwilligung zur Eingehung der Ehe 
oder Einwilligung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung; 
2. für Entscheidungen, betreffend den Unterhalt der Kinder nach § 1612 des 
Bürgerlichen Gesehbuchs;
	        
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